RS Vwgh 2025/5/26 Ra 2024/03/0057

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Veröffentlicht am 26.05.2025
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
ZPO §273
  1. ZPO § 273 heute
  2. ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Rechtssatz

Aus den Feststellungen des VwG ergibt sich, dass die neue Sicherung der Eisenbahnkreuzung im vorliegenden Fall zwar im überwiegenden, aber nicht im alleinigen Interesse der Revisionswerberin (ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen) gelegen ist. Legt man weiter zugrunde, dass der Gesetzgeber für den Regelfall von einer gleichteiligen Aufteilung der Kosten zwischen Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast ausgeht (§ 48 Abs. 2 erster Satz EisbG: "je zur Hälfte"), so bedeutet dies, dass die Revisionswerberin einen Anteil von deutlich über der Hälfte der Kosten zu tragen haben wird. Die Bestimmung der Höhe des zu tragenden Kostenanteils entzieht sich allerdings - abgesehen vom Sonderfall der im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnübergangs anfallenden Kosten für Abtragungen und Absperrungen (§ 48 Abs. 2 zweiter Satz EisbG) - einer genauen mathematischen Berechnung, da dabei unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung der Interessen der Parteien auf Basis der in § 48 Abs. 3 EisbG aufgezählten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund ist es daher zulässig, wenn die (prozentmäßige) Festlegung des zu tragenden Anteils an den Kosten unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 48 Abs. 3 EisbG nach freier Überzeugung des Gerichts erfolgt, wobei die Erwägungen in nachvollziehbarer Weise darzulegen sind (vergleichbar der Festsetzung von Beträgen im Zivilverfahren nach § 273 ZPO; siehe zur sinngemäßen Anwendung in einem verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0011, Rn. 12 ff).Aus den Feststellungen des VwG ergibt sich, dass die neue Sicherung der Eisenbahnkreuzung im vorliegenden Fall zwar im überwiegenden, aber nicht im alleinigen Interesse der Revisionswerberin (ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen) gelegen ist. Legt man weiter zugrunde, dass der Gesetzgeber für den Regelfall von einer gleichteiligen Aufteilung der Kosten zwischen Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast ausgeht (Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz EisbG: "je zur Hälfte"), so bedeutet dies, dass die Revisionswerberin einen Anteil von deutlich über der Hälfte der Kosten zu tragen haben wird. Die Bestimmung der Höhe des zu tragenden Kostenanteils entzieht sich allerdings - abgesehen vom Sonderfall der im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnübergangs anfallenden Kosten für Abtragungen und Absperrungen (Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz EisbG) - einer genauen mathematischen Berechnung, da dabei unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung der Interessen der Parteien auf Basis der in Paragraph 48, Absatz 3, EisbG aufgezählten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund ist es daher zulässig, wenn die (prozentmäßige) Festlegung des zu tragenden Anteils an den Kosten unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 48, Absatz 3, EisbG nach freier Überzeugung des Gerichts erfolgt, wobei die Erwägungen in nachvollziehbarer Weise darzulegen sind (vergleichbar der Festsetzung von Beträgen im Zivilverfahren nach Paragraph 273, ZPO; siehe zur sinngemäßen Anwendung in einem verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0011, Rn. 12 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030057.L07

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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