RS Vwgh 2025/5/26 Ra 2024/03/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2025
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Index

L65004 Jagd Wild Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
JagdG OÖ 1964 §44 lita
JagdG OÖ 1964 §46

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/03/0076 E 9. November 2020 RS 1 (hier: nur der zweite und dritte Satz)

Stammrechtssatz

Von einer einen Wiederaufnahmegrund bildenden Entscheidung über eine Vorfrage kann immer dann gesprochen werden, wenn eine Bindung der Behörde des einen Verfahrens an eine in einem anderen Verfahren zu lösende Hauptfrage zu bejahen ist (vgl. VwGH 9.4.1999, 98/19/0272). Hauptfrage im Verfahren betreffend den Widerruf der Bestätigung der Bestellung als Jagdschutzorgan nach § 46 OÖ JagdG 1964 ist, ob nachträglich ein Umstand bekannt geworden oder eingetreten ist, der die Bestätigung der Bestellung ausgeschlossen hätte. Eine der in diesem Verfahren zu erörternden Fragen ist demnach gemäß § 44 lit. a OÖ JagdG 1964, ob die betreffende Person die Voraussetzungen zur Erlangung einer Jagdkarte erfüllt. Dies ist gemäß § 38 Abs. 1 lit. d OÖ JagdG 1964 unter anderem dann der Fall, wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 39 OÖ JagdG 1964 vorliegt. Ein Verweigerungsgrund nach § 39 OÖ JagdG 1964 wiederum liegt etwa dann vor, wenn über die betreffende Person ein Waffenverbot verhängt wurde. Damit ist die Entscheidung darüber, ob dem Revisionswerber die Jagdkarte zu entziehen ist, eine für die Entscheidung über den Widerruf der Bestätigung der Bestellung als Jagdschutzorgan relevante Vorfrage.Von einer einen Wiederaufnahmegrund bildenden Entscheidung über eine Vorfrage kann immer dann gesprochen werden, wenn eine Bindung der Behörde des einen Verfahrens an eine in einem anderen Verfahren zu lösende Hauptfrage zu bejahen ist vergleiche VwGH 9.4.1999, 98/19/0272). Hauptfrage im Verfahren betreffend den Widerruf der Bestätigung der Bestellung als Jagdschutzorgan nach Paragraph 46, OÖ JagdG 1964 ist, ob nachträglich ein Umstand bekannt geworden oder eingetreten ist, der die Bestätigung der Bestellung ausgeschlossen hätte. Eine der in diesem Verfahren zu erörternden Fragen ist demnach gemäß Paragraph 44, Litera a, OÖ JagdG 1964, ob die betreffende Person die Voraussetzungen zur Erlangung einer Jagdkarte erfüllt. Dies ist gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Litera d, OÖ JagdG 1964 unter anderem dann der Fall, wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne des Paragraph 39, OÖ JagdG 1964 vorliegt. Ein Verweigerungsgrund nach Paragraph 39, OÖ JagdG 1964 wiederum liegt etwa dann vor, wenn über die betreffende Person ein Waffenverbot verhängt wurde. Damit ist die Entscheidung darüber, ob dem Revisionswerber die Jagdkarte zu entziehen ist, eine für die Entscheidung über den Widerruf der Bestätigung der Bestellung als Jagdschutzorgan relevante Vorfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030010.L01

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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