Index
13 Staatsvertragsdurchführung, KriegsfolgenNorm
AVG §13aLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Entscheidungen des Feststellungssenates der Bundesverteilungskommission beim BMF über das Bestehen angemeldeter Entschädigungsansprüche bzw die Höhe der diese Ansprüche begründenden Verluste aufgrund des VerteilungsG DDR; keine Präjudizialität des Vermögensvertrages DDR mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer; Anspruch des Staates auf Bezahlung eines Globalbetrages für abgegebenen Interventionsverzicht; kein Entschädigungsanspruch des einzelnen für konkrete Vermögensverluste aufgrund des Vermögensvertrags; Ansprüche nach dem VerteilungsG DDR öffentlich-rechtlicher Natur (keine civil rights); verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit von Stichtagsregelungen in Verteilungs(Entschädigungs-)gesetzen; kein Verzicht auf - nach deutschem Recht zu beurteilende - Entschädigungsansprüche durch Annahme von Zahlungen nach dem VerteilungsGSpruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Der Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission beim Bundesministerium für Finanzen (im folgenden kurz: Feststellungssenat) stellte mit den zu B1395/90 und B1396/90 angefochtenen (gleichlautenden) Bescheiden vom 11. Juli 1990 gemäß §24 des Verteilungsgesetzes DDR, BGBl. 189/1988, fest, daß die von den beiden Beschwerdeführerinnen nach §20 leg.cit. angemeldeten Entschädigungsansprüche (betreffend den Verlust von Grundvermögen in der ehemaligen DDR) zu Recht bestünden und die die Ansprüche begründenden Verluste nach den §§10 bis 18 leg.cit. jeweilsrömisch eins. 1.a) Der Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission beim Bundesministerium für Finanzen (im folgenden kurz: Feststellungssenat) stellte mit den zu B1395/90 und B1396/90 angefochtenen (gleichlautenden) Bescheiden vom 11. Juli 1990 gemäß §24 des Verteilungsgesetzes DDR, Bundesgesetzblatt 189 aus 1988,, fest, daß die von den beiden Beschwerdeführerinnen nach §20 leg.cit. angemeldeten Entschädigungsansprüche (betreffend den Verlust von Grundvermögen in der ehemaligen DDR) zu Recht bestünden und die die Ansprüche begründenden Verluste nach den §§10 bis 18 leg.cit. jeweils
S 132.300,-- betrügen.
b) Der Feststellungssenat stellte mit dem zu B92/91 angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 1990 gemäß §24 des Verteilungsgesetzes DDR fest, daß die von der (mittlerweile verstorbenen) Beschwerdeführerin nach §20 leg.cit. angemeldeten Entschädigungsansprüche (betreffend Vermögensverluste in der ehemaligen DDR) im Hinblick auf §9 Z4 dieses Gesetzes nicht zu Recht bestünden.
c) Der Feststellungssenat stellte mit den zu B212/91 und B308/91 angefochtenen (im wesentlichen gleichlautenden) Bescheiden vom 23. November 1990 gemäß §24 des Verteilungsgesetzes DDR fest, daß die von den beiden Beschwerdeführerinnen nach §20 leg.cit. angemeldeten Entschädigungsansprüche (betreffend Vermögensverluste in der ehemaligen DDR) nicht zu Recht bestünden. Die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Stichtagsvoraussetzungen nach §4 Abs2 des erwähnten Gesetzes nicht.
d) Der Feststellungssenat stellte mit den zu B557/91, B560/91 und B561/91 angefochtenen (gleichlautenden) Bescheiden vom 5. März 1991 gemäß §24 des Verteilungsgesetzes DDR fest, daß die von den beschwerdeführenden Parteien nach §20 leg.cit. angemeldeten Entschädigungsansprüche (betreffend den Verlust von land- und forstwirtschaftlichem Grundvermögen in der ehemaligen DDR) zu Recht bestünden und die die Ansprüche begründenden Verluste nach den §§10 bis 18 leg.cit. jeweils S 209.630,86 betrügen.
e) Der Feststellungssenat stellte mit dem zu B1023/91 bekämpften Bescheid vom 29. Mai 1991 gemäß §24 des Verteilungsgesetzes DDR fest, daß der von der Beschwerdeführerin nach §20 leg.cit. angemeldete Entschädigungsanspruch (betreffend den Verlust von Grundvermögen in der ehemaligen DDR) nicht zu Recht bestehe. Die Beschwerdeführerin erfülle die Stichtagsvoraussetzungen nach §4 Abs1 des erwähnten Gesetzes nicht.
2.a) Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden, in denen jeweils die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und (der Sache nach) auch die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
b) Die Einschreiterin, die die unter B92/91 protokollierte Beschwerde eingebracht hatte, verstarb am 18. April 1991. Dieses verfassungsgerichtliche Verfahren wird mit ihrem Sohn (dem ihr Nachlaß als Erben eingeantwortet wurde und der erklärte, als Rechtsnachfolger seiner Mutter in das Verfahren einzutreten) als Beschwerdeführer fortgesetzt.
3. Der Feststellungssenat erstattete Gegenschriften, in denen er begehrt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden (mit Ausnahme der zu B1023/91 erhobenen Beschwerde) gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §19 des Verteilungsgesetzes Bulgarien, BGBl. 129/1964, eingeleitet. Mit Erkenntnis vom 5. März 1992, 4. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden (mit Ausnahme der zu B1023/91 erhobenen Beschwerde) gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §19 des Verteilungsgesetzes Bulgarien, Bundesgesetzblatt 129 aus 1964,, eingeleitet. Mit Erkenntnis vom 5. März 1992,
G 300-307/91, hob er diese Gesetzesbestimmung jedoch nicht als verfassungswidrig auf. Darauf wird unten (III.A.2.) noch näher zurückgekommen.G 300-307/91, hob er diese Gesetzesbestimmung jedoch nicht als verfassungswidrig auf. Darauf wird unten (römisch drei.A.2.) noch näher zurückgekommen.
II. 1. Die Republik Österreich und die Deutsche Demokratische Republik (DDR) schlossen am 21. August 1987 den "Vertrag zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen", BGBl. 188/1988 (im folgenden kurz: Vermögensvertrag DDR).römisch zwei. 1. Die Republik Österreich und die Deutsche Demokratische Republik (DDR) schlossen am 21. August 1987 den "Vertrag zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen", Bundesgesetzblatt 188 aus 1988, (im folgenden kurz: Vermögensvertrag DDR).
Art1 dieses Staatsvertrages lautet:
"Artikel 1
Die Deutsche Demokratische Republik zahlt an die Republik Österreich den Betrag von 136.400.000 (Einhundertsechsunddreißig Millionen Vierhunderttausend) österreichische Schilling zur Abgeltung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, die der Republik Österreich, österreichischen Staatsbürgern oder österreichischen juristischen Personen dadurch erwachsen sind, daß ihr Vermögen durch Übernahme in staatliche Verwaltung oder durch sonstige staatliche Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik in deren ausschließliche Verfügungsgewalt gelangt ist."
Art4 legt fest, wer als "österreichischer Staatsbürger" oder "österreichische juristische Person" iS des Art1 anzusehen ist; Art5 regelt die Rechtsnachfolge von Todes wegen.
Art6 und 7 bestimmen:
"Artikel 6
Artikel 7
Mit vollständiger Bezahlung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages sind alle in den Artikeln 1 und 2 genannten vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig erledigt. Keiner der beiden Vertragsstaaten wird nach Inkrafttreten dieses Vertrages Ansprüche, die durch diesen Vertrag geregelt sind, gegenüber dem anderen Vertragsstaat erheben oder in irgendeiner Art unterstützen."
Art8 regelt die näheren Zahlungsmodalitäten hinsichtlich der von der DDR in Art1 übernommenen Zahlungsverpflichtung (Ratenzahlungen).
2. Wie der nach Art1 des Vermögensvertrages DDR an Österreich zu zahlende Globalbetrag an die von den Vermögensverlusten Betroffenen zu verteilen ist, wurde innerstaatlich durch das Verteilungsgesetz DDR, BGBl. 189/1988, geregelt. 2. Wie der nach Art1 des Vermögensvertrages DDR an Österreich zu zahlende Globalbetrag an die von den Vermögensverlusten Betroffenen zu verteilen ist, wurde innerstaatlich durch das Verteilungsgesetz DDR, Bundesgesetzblatt 189 aus 1988,, geregelt.
Dieses Gesetz lautet auszugsweise:
"I. ABSCHNITT
Anspruch
§1. Die von der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund des Vertrages vom 21. August 1987 zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen zu zahlende Abgeltungssumme von 136,4 Millionen österreichische Schilling ist gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Leistung von Entschädigungen zu verwenden.
§2. Entschädigung ist zu leisten:
1. für Vermögensverluste österreichischer physischer oder juristischer Personen, die diesen Personen dadurch erwachsen sind, daß ihr Vermögen durch Übernahme in staatliche Verwaltung oder durch sonstige staatliche Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik in deren ausschließliche Verfügungsgewalt gelangt ist;
2. . . .
§3. - §9. . . .
II. ABSCHNITT
Ermittlung des zu entschädigenden Verlustes
A. Allgemeine Bestimmungen
§10. - §12. . . .
B. Besondere Bestimmungen
§13. (1) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes von land-
und forstwirtschaftlichem Vermögen und von Grundvermögen ist von den in der Deutschen Demokratischen Republik entweder zum 31. Dezember 1979 oder zum Zeitpunkt einer Maßnahme festgestellten Zeitwerten in Mark auszugehen.
(4) - (5) . . .
§14. - §18. . . .
III. ABSCHNITT
Verfahren
§19. (1) Zur Entscheidung über Ansprüche auf Entschädigung und
zur Verteilung der im §1 genannten Mittel ist die nach dem Verteilungsgesetz Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, errichtete Bundesverteilungskommission berufen. Sie entscheidet in Feststellungssenaten und in einem Verteilungssenat.zur Verteilung der im §1 genannten Mittel ist die nach dem Verteilungsgesetz Bulgarien, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,, errichtete Bundesverteilungskommission berufen. Sie entscheidet in Feststellungssenaten und in einem Verteilungssenat.
§20. (1) Zur Erfassung der Entschädigungswerber hat das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Aufruf (zur Anmeldung des Verlustes, für den Entschädigung begehrt wird) im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu veröffentlichen.
(2) - (6) . . .
§21. . . .
§22. Die Finanzlandesdirektion hat die Anmeldungen in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen; . . .
§23. (1) Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch für gegeben, so hat sie die Höhe der den Anspruch begründenden Verluste nach dem II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes zu ermitteln und dem Entschädigungswerber einen Vorschlag zur Stellung eines einvernehmlichen Antrages auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission über den Anspruch und auf Feststellung der Höhe des diesen Anspruch begründenden Verlustes zu unterbreiten. Bei Zustimmung des Entschädigungswerbers ist der Antrag zusammen mit den Akten von der Finanzlandesdirektion ohne Verzug der Bundesverteilungskommission vorzulegen. Die Zustimmung des Entschädigungswerbers ist aktenkundig zu machen.§23. (1) Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch für gegeben, so hat sie die Höhe der den Anspruch begründenden Verluste nach dem römisch zwei. Abschnitt dieses Bundesgesetzes zu ermitteln und dem Entschädigungswerber einen Vorschlag zur Stellung eines einvernehmlichen Antrages auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission über den Anspruch und auf Feststellung der Höhe des diesen Anspruch begründenden Verlustes zu unterbreiten. Bei Zustimmung des Entschädigungswerbers ist der Antrag zusammen mit den Akten von der Finanzlandesdirektion ohne Verzug der Bundesverteilungskommission vorzulegen. Die Zustimmung des Entschädigungswerbers ist aktenkundig zu machen.
§24. (1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Anspruch des Anmelders auf Entschädigung zu entscheiden und die Höhe der diesen Anspruch begründenden Verluste festzustellen. Die Entscheidung ist dem Anmelder bekanntzugeben.
§25. Die Bundesverteilungskommission kann vor ihrer Entscheidung die Finanzlandesdirektion beauftragen, innerhalb angemessener Frist etwa noch erforderliche Erhebungen vorzunehmen.
§26. Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat die Finanzlandesdirektion innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Feststellungsbescheides 70 vom Hundert der festgestellten Beträge als Vorschuß auf die Entschädigung auszuzahlen und die geleisteten Zahlungen, nach einzelnen Fällen getrennt, der Bundesverteilungskommission bekanntzugeben.
§27. (1) Sobald die Entscheidung und Feststellung gemäß §24 Abs1 bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission der Verteilungsplan zu erstellen.
§28. (1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat der jeweils zuständige Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission entsprechend der Verteilungsquote die Höhe der Entschädigung festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.
§29. Mittel laut §1, die einem Entschädigungswerber infolge seines Verzichtes nicht ausgezahlt werden, sind nicht zu verteilen.
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Weitere Bestimmungen
. . ."
3. Das VerteilungsG DDR regelt die Frage der Zusammensetzung der - zur Entscheidung über die Entschädigungsansprüche berufenen - Bundesverteilungskommission nicht eigenständig, sondern verweist im §19 auf das VerteilungsG Bulgarien, BGBl. 129/1964, dessen §§18 bis 24 sinngemäß anzuwenden sind. 3. Das VerteilungsG DDR regelt die Frage der Zusammensetzung der - zur Entscheidung über die Entschädigungsansprüche berufenen - Bundesverteilungskommission nicht eigenständig, sondern verweist im §19 auf das VerteilungsG Bulgarien, Bundesgesetzblatt 129 aus 1964,, dessen §§18 bis 24 sinngemäß anzuwenden sind.
Die verwiesenen Normen des VerteilungsG Bulgarien lauten auszugsweise:
"§18. (1) Die Bundesverteilungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern.
§19. (1) Die richterlichen Mitglieder der Bundesverteilungskommission werden vom Bundesministerium für Justiz bestellt.
§20. . . .
§21. (1) Die Feststellungssenate der Bundesverteilungskommission
entscheiden durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten und der zweiten Gruppe als Beisitzer.
(2) - (4) . . .".
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:
A. Zu den Normbedenken
1.a) aa) Die zu B1395/90 und B1396/90 beschwerdeführenden Parteien machen geltend, die Republik Österreich habe durch Abschluß des Vermögensvertrages DDR, in welchem sie auf private vermögensrechtliche Ansprüche ihrer Staatsbürger verzichtet habe, eine verfassungswidrige (materielle) Enteignung vorgenommen.
Offenbar hilfsweise wird vorgebracht, daß die DDR "als Völkerrechtssubjekt und als zu einer Leistung verpflichteter Vertragspartner zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr existent" gewesen und die von der DDR mit Abschluß des Vermögensvertrages übernommene Zahlungsverpflichtung "erloschen" sei. "Der Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland", der das "Erlöschen" des Vermögensvertrages DDR zur Folge gehabt habe, bewirke, daß seither auch das VerteilungsG DDR "totes Recht" darstelle.
bb) Auch in einigen anderen Beschwerden werden ähnliche Bedenken vorgetragen und noch weiter ausgeführt:
Seit der Vereinigung der DDR mit der BRD sei der Wert des Grundvermögens erheblich gestiegen; die vereinbarte Globalsumme sei nicht mehr angemessen; die grundlegende Änderung der bei Vertragsabschluß bestehenden Verhältnisse rechtfertige nach Art62 der Wiener Vertragsrechtskonvention einen Rücktritt vom Vermögensvertrag DDR. Durch die Änderung der Verhältnisse sei dieser verfassungswidrig geworden (B557/91, B560/91, B561/91).
b) All diese, gegen die Verfassungsmäßigkeit des Vermögensvertrages DDR gerichteten Vorbringen sind nicht zielführend:
aa) Sofern die vorstehenden Beschwerdeausführungen (auch) als Begehren nach Art145 B-VG, über Verletzungen des Völkerrechtes zu erkennen, gedeutet werden könnten, wäre ein solcher Antrag unzulässig, weil das in dieser Verfassungsnorm vorgesehene Bundesgesetz bisher nicht erlassen wurde. Dem Verfassungsgerichtshof fehlt somit schon deshalb die Zuständigkeit über einen allfälligen Antrag nach Art145 B-VG zu entscheiden (s. VfSlg. 11874/1988 sowie die dort zitierte Literatur und weitere Vorjudikatur), sodaß nicht erörtert zu werden braucht, ob dann, wenn es das erwähnte Gesetz gäbe, eine auf Art145 B-VG gestützte Beschwerde dieser Art überhaupt zulässig wäre.
bb) Der Verfassungsgerichtshof sieht sich aber auch nicht in der Lage, aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden von Amts wegen gemäß Art140a Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Vermögensvertrages DDR einzuleiten. Dieser Staatsvertrag ist nämlich nicht präjudiziell:
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist nicht der Vermögensvertrag DDR, sondern das VerteilungsG DDR und das darin verwiesene VerteilungsG Bulgarien.
Der Verfassungsgerichtshof hätte bei Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden den Vermögensvertrag DDR keinesfalls unmittelbar anzuwenden.
Er ist aber auch nicht mittelbar Rechtsgrundlage für seine Entscheidung, etwa dadurch, daß seine Verfassungsmäßigkeit Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des VerteilungsG DDR wäre; dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Vermögensvertrag DDR und das VerteilungsG DDR unterschiedliche Partner oder Normadressaten haben, weshalb denn auch der Vermögensvertrag DDR nicht in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Parteien eingreift: Mit dem in Art7 des Vermögensvertrages DDR enthaltenen Interventionsverzicht verpflichtete sich lediglich die Republik Österreich gegenüber der seinerzeitigen DDR, keine Ansprüche, die durch den Vermögensvertrag geregelt sind, mehr zu erheben oder zu unterstützen; damit verzichtete der österreichische Staat aber nicht namens seiner Staatsbürger darauf, daß diese allfällige Ansprüche vor deutschen Gerichten oder Verwaltungsbehörden geltend machen (vgl. VfSlg. 9290/1981). Er ist aber auch nicht mittelbar Rechtsgrundlage für seine Entscheidung, etwa dadurch, daß seine Verfassungsmäßigkeit Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des VerteilungsG DDR wäre; dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Vermögensvertrag DDR und das VerteilungsG DDR unterschiedliche Partner oder Normadressaten haben, weshalb denn auch der Vermögensvertrag DDR nicht in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Parteien eingreift: Mit dem in Art7 des Vermögensvertrages DDR enthaltenen Interventionsverzicht verpflichtete sich lediglich die Republik Österreich gegenüber der seinerzeitigen DDR, keine Ansprüche, die durch den Vermögensvertrag geregelt sind, mehr zu erheben oder zu unterstützen; damit verzichtete der österreichische Staat aber nicht namens seiner Staatsbürger darauf, daß diese allfällige Ansprüche vor deutschen Gerichten oder Verwaltungsbehörden geltend machen vergleiche VfSlg. 9290/1981).
Mit dem Vermögensvertrag DDR machte die Republik Österreich - nach Maßgabe der damaligen Verhältnisse - von ihrer völkerrechtlichen Ermächtigung Gebrauch, von einem anderen Staat (hier der DDR) einen Ausgleich jenes Schadens zu erwirken, den österreichische Staatsbürger durch völkerrechtswidriges Verhalten des anderen Staates (etwa durch entschädigungslose Enteignung österreichischer Staatsbürger) erlitten hatten. Durch Abschluß des völkerrechtlichen Vertrages entsteht ein auf Völkerrecht beruhender Anspruch des Staates auf