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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BörseG 1989 §48cRechtssatz
Auf die Motivation des Handelnden kommt es nicht an und ist mit Blick auf § 5 Abs. 1 VStG Vorsatz für die Erfüllung des Tatbestandes des § 154 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 nicht erforderlich. Bereits für die Vorgängerregelungen des Art. 1 Nummer 2 der Richtlinie 2003/6/EG (Marktmissbrauchs-RL) und § 48c BörseG 1989 reichte Fahrlässigkeit aus (VwGH 26.5.2014, 2012/17/0179; KOM (2001) 281 endg., Erläut zu Art. 1, sowie der dem zugrundeliegende Vorschlag FESCO/00-096l). Aufgrund der Entstehungsgeschichte und des mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung - MAR) beabsichtigten stärkeren Rahmens (vgl. EG 4) ist auch keine Sonderregelung für die subjektive Tatseite in der MAR zu erwarten und reicht nach deren eindeutigem Inhalt Fahrlässigkeit aus.Auf die Motivation des Handelnden kommt es nicht an und ist mit Blick auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG Vorsatz für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 3, BörseG 2018 nicht erforderlich. Bereits für die Vorgängerregelungen des Artikel eins, Nummer 2 der Richtlinie 2003/6/EG (Marktmissbrauchs-RL) und Paragraph 48 c, BörseG 1989 reichte Fahrlässigkeit aus (VwGH 26.5.2014, 2012/17/0179; KOM (2001) 281 endg., Erläut zu Artikel eins,, sowie der dem zugrundeliegende Vorschlag FESCO/00-096l). Aufgrund der Entstehungsgeschichte und des mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung - MAR) beabsichtigten stärkeren Rahmens vergleiche EG 4) ist auch keine Sonderregelung für die subjektive Tatseite in der MAR zu erwarten und reicht nach deren eindeutigem Inhalt Fahrlässigkeit aus.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022020026.J10Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
15.07.2025