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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art11 Abs1 Z8Rechtssatz
Die auf § 39 Abs. 3 TSchG gestützte Abnahme als Akt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte durch die Behörde in Vollziehung des TSchG. Die Vollziehung des TSchG ist gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG Landessache. Die Behörde ist sohin nicht für den Bund, sondern das Land Oberösterreich eingeschritten. Daher ist kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des sinngemäß anzuwendenden § 47 Abs. 5 VwGG auch das Land Oberösterreich (VwGH 15.5.2019, Ra 2018/02/0333).Die auf Paragraph 39, Absatz 3, TSchG gestützte Abnahme als Akt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte durch die Behörde in Vollziehung des TSchG. Die Vollziehung des TSchG ist gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG Landessache. Die Behörde ist sohin nicht für den Bund, sondern das Land Oberösterreich eingeschritten. Daher ist kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des sinngemäß anzuwendenden Paragraph 47, Absatz 5, VwGG auch das Land Oberösterreich (VwGH 15.5.2019, Ra 2018/02/0333).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020002.L01Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025