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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/05/0034 E 29. September 2015 VwSlg 19210 A/2015 RS 2Stammrechtssatz
Die Grenzen der "Sache", über welche die Berufungsbehörde abzusprechen hat, bestimmen sich nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entschieden wurde. Dieser Gegenstand richtet sich nach den "in Verhandlung stehenden Angelegenheiten", die der Spruch zu erledigen hat, wobei die "Sache" ("Angelegenheit") nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete "Sache" bestimmt, eruiert werden kann (Hinweis E vom 28. Februar 2012, 2009/05/0115).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050055.L03Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025