RS Vwgh 2025/5/21 Ra 2023/05/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0034 E 29. September 2015 VwSlg 19210 A/2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Grenzen der "Sache", über welche die Berufungsbehörde abzusprechen hat, bestimmen sich nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entschieden wurde. Dieser Gegenstand richtet sich nach den "in Verhandlung stehenden Angelegenheiten", die der Spruch zu erledigen hat, wobei die "Sache" ("Angelegenheit") nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete "Sache" bestimmt, eruiert werden kann (Hinweis E vom 28. Februar 2012, 2009/05/0115).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050055.L03

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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