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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z2Rechtssatz
Bei der Feststellung und Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 handelt es sich weder um ein Disziplinarverfahren noch um eine gegen den Revisionswerber verhängte Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten (vgl. VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0058, mwN).Bei der Feststellung und Streichung aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 handelt es sich weder um ein Disziplinarverfahren noch um eine gegen den Revisionswerber verhängte Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten vergleiche VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0058, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025110048.L01Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025