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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §34Rechtssatz
Es handelt sich auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG fällt (VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080), um eine "Verwaltungsstrafsache" im Sinne dieser Bestimmung (VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0195). Nichts anderes kann für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG gelten (VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0146).Es handelt sich auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG fällt (VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080), um eine "Verwaltungsstrafsache" im Sinne dieser Bestimmung (VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0195). Nichts anderes kann für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG gelten (VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0146).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020090.L01Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025