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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Abs1 Z13Rechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung des § 38 Abs. 3 iVm § 39 Abs. 1 TSchG handelt es sich um ein so genanntes "Ungehorsamsdelikt" iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil hier der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum Tatbestand gehört. Dass kein Schaden entstanden ist (§ 34 Abs. 1 Z 13 StGB), kommt bei Ungehorsamsdelikten wie dem vorliegenden nicht als Milderungsgrund in Betracht (VwGH 15.4.2005, 2005/02/0086).Bei der Verwaltungsübertretung des Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, TSchG handelt es sich um ein so genanntes "Ungehorsamsdelikt" iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, weil hier der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum Tatbestand gehört. Dass kein Schaden entstanden ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB), kommt bei Ungehorsamsdelikten wie dem vorliegenden nicht als Milderungsgrund in Betracht (VwGH 15.4.2005, 2005/02/0086).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde UmständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020074.L01Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025