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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/02/0040 E 27. September 2023 RS 6 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Dient die klinische Untersuchung des Lenkers der Feststellung seiner Verkehrstauglichkeit und somit der Überprüfung, ob eine strafbare Handlung iSd. § 58 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt und wurde der Lenker letztlich wegen Übertretung des § 58 Abs. 1 StVO 1960 bestraft, so erwiesen sich diese Kosten auch als für die verurteilende Entscheidung erforderlich. Indem das VwG den behördlich vorgeschriebenen Barauslagenersatz für die klinische Untersuchung mit der Begründung behoben hat, dass die Kosten vor Einleitung des Strafverfahrens und somit nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens entstanden seien, ist es von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen.Dient die klinische Untersuchung des Lenkers der Feststellung seiner Verkehrstauglichkeit und somit der Überprüfung, ob eine strafbare Handlung iSd. Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt und wurde der Lenker letztlich wegen Übertretung des Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 bestraft, so erwiesen sich diese Kosten auch als für die verurteilende Entscheidung erforderlich. Indem das VwG den behördlich vorgeschriebenen Barauslagenersatz für die klinische Untersuchung mit der Begründung behoben hat, dass die Kosten vor Einleitung des Strafverfahrens und somit nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens entstanden seien, ist es von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020064.L02Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025