Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/07/0089 B 17. Februar 2022 RS 1Stammrechtssatz
Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens stellt weder eine unzulässige Auswechslung der Tat noch eine Überschreitung der Sache des Verfahrens dar (vgl. VwGH 25.8.2010, 2010/03/0052).Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens stellt weder eine unzulässige Auswechslung der Tat noch eine Überschreitung der Sache des Verfahrens dar vergleiche VwGH 25.8.2010, 2010/03/0052).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070118.L03Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
22.07.2025