RS Vwgh 2025/5/28 Ra 2024/07/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/07/0119 E 17.06.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/07/0089 B 17. Februar 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens stellt weder eine unzulässige Auswechslung der Tat noch eine Überschreitung der Sache des Verfahrens dar (vgl. VwGH 25.8.2010, 2010/03/0052).Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens stellt weder eine unzulässige Auswechslung der Tat noch eine Überschreitung der Sache des Verfahrens dar vergleiche VwGH 25.8.2010, 2010/03/0052).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070118.L03

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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