RS Vwgh 2025/5/28 Ra 2024/07/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2025
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Rechtssatz

Dem Revisionswerber wurde die Einbringung von Abfällen auf einer Deponie entgegen § 63 Abs. 1 AWG 2002 und somit die Verwirklichung eines Begehungsdelikts vorgeworfen. Die Tatzeit ist bei solchen Delikten durch einen Begehungszeitpunkt bzw. Anfang und Ende des Zeitraumes der Begehung zu konkretisieren (VwGH 21.7.2022, Ra 2022/04/0018; VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294).Dem Revisionswerber wurde die Einbringung von Abfällen auf einer Deponie entgegen Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 und somit die Verwirklichung eines Begehungsdelikts vorgeworfen. Die Tatzeit ist bei solchen Delikten durch einen Begehungszeitpunkt bzw. Anfang und Ende des Zeitraumes der Begehung zu konkretisieren (VwGH 21.7.2022, Ra 2022/04/0018; VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070022.L01

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten