Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 2002 §63 Abs1Rechtssatz
Dem Revisionswerber wurde die Einbringung von Abfällen auf einer Deponie entgegen § 63 Abs. 1 AWG 2002 und somit die Verwirklichung eines Begehungsdelikts vorgeworfen. Die Tatzeit ist bei solchen Delikten durch einen Begehungszeitpunkt bzw. Anfang und Ende des Zeitraumes der Begehung zu konkretisieren (VwGH 21.7.2022, Ra 2022/04/0018; VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294).Dem Revisionswerber wurde die Einbringung von Abfällen auf einer Deponie entgegen Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 und somit die Verwirklichung eines Begehungsdelikts vorgeworfen. Die Tatzeit ist bei solchen Delikten durch einen Begehungszeitpunkt bzw. Anfang und Ende des Zeitraumes der Begehung zu konkretisieren (VwGH 21.7.2022, Ra 2022/04/0018; VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070022.L01Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025