RS Vfgh 2024/12/12 E2499/2024

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Veröffentlicht am 12.12.2024
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Abweisung eines Asylantrags einer somalischen Staatsangehörigen; mangelnde Auseinandersetzung mit dem Vorbringen (soziale Gruppe der alleinstehenden Frauen; Minderheitenclan) und Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit

Rechtssatz

Trotz des Vorbringens setzt sich das BVwG nicht mit der Frage der besonderen Gefährdung von alleinstehenden Frauen durch geschlechtsspezifische Gewalt in Somalia auseinander. Dies steht im Widerspruch zu den Länderberichten, in denen auf die besondere Vulnerabilität alleinstehender Frauen, insbesondere bei Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan, hingewiesen wird. Das BVwG unterlässt jegliche Feststellungen und Auseinandersetzungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin den Schutz von Familienangehörigen in Somalia in Anspruch nehmen und ob sie zu diesen zurückkehren kann, ohne geschlechtsspezifischer Gewalt oder einer erneuten Genitalverstümmelung ausgesetzt zu sein. Das BVwG stellt auch nicht fest, dass das – vom Fluchtvorbringen der Zwangsverheiratung unabhängige – Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie keine Möglichkeit habe, Kontakt zu ihren Familienangehörigen aufzunehmen, und nicht wisse, wo sie sich aufhielten, unglaubwürdig ist. Eine nachvollziehbare und nachprüfbare Beurteilung der asylrelevanten Frage, ob die Beschwerdeführerin in Somalia als "alleinstehend" gilt und hinreichenden Schutz, etwa vor geschlechtsspezifischer Gewalt, finden kann, ist auf dieser Grundlage nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • E2499/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.12.2024 E2499/2024

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E2499.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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