RS Vfgh 2025/2/24 E3687/2024, E3688/2024, E3690/2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2025
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten an eine minderjährige Staatsangehörige von Somalia; mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen sowie den Länderberichten zur Situation alleinstehender Frauen und Mädchen

Rechtssatz

Das BVwG setzt sich nicht ausreichend mit der Frage der besonderen Gefährdung von alleinstehenden Frauen durch geschlechtsspezifische Gewalt in Somalia auseinander, obwohl in den Länderberichten auf die besondere Vulnerabilität alleinstehender Frauen hingewiesen wird. Das BVwG weicht ohne Begründung vom festgestellten Sachverhalt ab: Wie es selbst festhält, brachten die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin vor, in Somalia keine Familie zu haben und ledig zu sein. Die Würdigung des BVwG, wonach ein "innerfamiliärer Zusammenhalt" bestehe und keine Bedrohungssituation vorliege, ist vor diesem Hintergrund nicht schlüssig. Eine nachvollziehbare und nachprüfbare Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Somalia als "alleinstehend" gilt und hinreichenden Schutz, etwa vor Zwangsverheiratung, geschlechtsspezifischer Gewalt oder einer erneuten Genitalverstümmelung, finden könne, ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Es wäre die Aufgabe des BVwG gewesen, zu prüfen, ob die minderjährige Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Somalia, wie von ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw von ihr selbst vorgebracht, als "alleinstehend" gilt oder ob sie Schutz durch – bejahendenfalls welche – Familienangehörige erfahren würde.

Entscheidungstexte

  • E3687/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.02.2025 E3687/2024
  • E3688/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.02.2025 E3688/2024
  • E3690/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.02.2025 E3690/2024

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E3687.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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