RS Vfgh 2025/2/24 E26/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2025
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
Genfer Flüchtlingskonvention Art1 Abschnitt A Z2
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz an einen türkischen (kurdischen) Staatsangehörigen; Außerachtlassen des Parteivorbringens, Abgehen vom Akteneinhalt sowie mangelhafte Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Wahlwerbung für einen Abgeordneten

Rechtssatz

Das BVwG stellt zwar fest, dass in der Türkei gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäß Art7 Abs2 des türkischen Anti-Terrorismus-Gesetzes anhängig sei; das BVwG befindet es auch für glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer eine längere Haftstrafe befürchtet. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung verneint das BVwG aber, weil es nicht glaubwürdig sei, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Wahlwerbung eines Abgeordneten der HDP eingeleitet worden sei. Dies stützt das BVwG tragend auf die Annahme, dass der Beschwerdeführer im gesamten behördlichen Verfahren nur politische Facebook?Postings erwähnt und den Zusammenhang mit Wahlkampfaktivitäten erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht habe.

Diese Begründung des BVwG beruht jedoch auf einer unrichtigen Wiedergabe der Aktenlage, die den vom Gericht gezogenen Schluss nicht zu tragen vermag: Wie sich nämlich eindeutig aus der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt, brachte der Beschwerdeführer bereits im behördlichen Verfahren deutlich vor, dass er Wahlwerbung für einen Abgeordneten betrieben habe und ihm von türkischen Behörden vorgehalten worden sei, dass es verboten sei, für diesen Abgeordneten Wahlwerbung in den Dörfern zu betreiben.

Entscheidungstexte

  • E26/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.02.2025 E26/2025

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, fair trial, Strafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E26.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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