RS Vfgh 2025/2/25 E3443/2024

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Veröffentlicht am 25.02.2025
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten an eine Staatsangehörige von Somalia; mangelnde Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen und dem Akteninhalt sowie den Länderberichten zur Situation alleinstehender Frauen im Hinblick auf drohende (weitere) geschlechtsspezifische Gewalt

Rechtssatz

Das BVwG trifft weder Feststellungen zu einer allfälligen Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführerin noch zu etwaigen Familienangehörigen in Somalia. Es stellt lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin "nicht aufgrund ihrer behaupteten Zugehörigkeit zur berufsständischen Minderheit der Madhibaan von ihrem Stiefvater und seinen Söhnen misshandelt und von der Dorfgemeinschaft entrechtet" worden und in Somalia keine alleinstehende Frau sei. Letzteres ergebe sich auf Grund ihres "gesamthaft unglaubhaften Vorbringens". Eine nachvollziehbare und nachprüfbare Beurteilung der asylrelevanten Frage, ob die Beschwerdeführerin in Somalia als "alleinstehend" gälte und hinreichenden Schutz etwa vor geschlechtsspezifischer Gewalt (zB Zwangsverheiratung) fände, ist jedoch auf dieser Grundlage nicht möglich.

Die Beschwerdeführerin hat bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mehrere Befundberichte vorgelegt, die im Verwaltungsakt einliegen; aus ihnen ergibt sich, dass bei ihr eine Genitalverstümmelung (FMG) diagnostiziert wurde. Mit dieser aktenkundigen Genitalverstümmelung der Beschwerdeführerin setzt sich das BVwG in keiner Weise auseinander. Nach stRsp des VfGH und Rspr des BVwG rechtfertigt eine bereits vorgenommene Genitalverstümmelung keinesfalls ohne weitere Ermittlungen die Annahme, dass die individuelle Situation der Beschwerdeführerin von vornherein nicht asylrechtlich relevant wäre und keine (weitere) Beschneidung (zB Reinfibulation; etwa anlässlich einer Eheschließung oder Geburt eines Kindes) drohe. Das BVwG wäre insofern gehalten gewesen, sich mit der aktenkundigen (schweren Form der) Genitalverstümmelung der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen.

Entscheidungstexte

  • E3443/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.02.2025 E3443/2024

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E3443.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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