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L64 KanalisationNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Kanalordnung der Gemeinde Riefensberg durch Festlegung eines – dem Vlbg KanalisationsG widersprechenden – zu hohen BeitragssatzesRechtssatz
Aufhebung des §10 Abs2 der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Riefensberg vom 11.03.2020 über die öffentliche Wasserentsorgung (Kanalordnung) der Gemeinde Riefensberg.
Die Kanalordnung stützt sich auf §12 Vbg KanalG, LGBl 5/1989. Nach dieser Bestimmung hat die Gemeindevertretung durch Verordnung den Beitragssatz festzusetzen. Nach §12 Abs1 Vbg KanalG darf dieser 8 vH und, wenn eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage besteht, in die ungeklärte häusliche Schmutzwässer eingeleitet werden können, 12 vH jenes Betrages nicht überschreiten, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht.Die Kanalordnung stützt sich auf §12 Vbg KanalG, Landesgesetzblatt 5 aus 1989,. Nach dieser Bestimmung hat die Gemeindevertretung durch Verordnung den Beitragssatz festzusetzen. Nach §12 Abs1 Vbg KanalG darf dieser 8 vH und, wenn eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage besteht, in die ungeklärte häusliche Schmutzwässer eingeleitet werden können, 12 vH jenes Betrages nicht überschreiten, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht.
Die Gemeindevertretung hat in §10 Abs2 der angefochtenen Verordnung den Beitragssatz mit € 39,27 und damit mit 29 vH jenes Betrages, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht, festgelegt. Der verordnete Beitragssatz steht damit im Widerspruch zur gesetzlichen Grundlage des §12 Abs1 Vbg KanalG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abgaben Kanalisation, Abgaben Gemeinde-, Kosten, Wasserversorgung, Gemeinderecht, Gebühr, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V37.2024Zuletzt aktualisiert am
26.06.2025