TE Vfgh Erkenntnis 1992/6/26 B479/92

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Veröffentlicht am 26.06.1992
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62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §28 Abs1 Z1 lita AuslBG idF BGBl 450/1990 mit E v 26.06.92, G112/92.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wird ein Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes bestätigt, welches die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 (AuslBG) in der Fassung der Novelle BGBl. 450/1990, mit einer - vom Landeshauptmann auf 300.000 S (60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzten - Geldstrafe belegt, weil sie zwischen dem 31. Oktober und dem 14. November 1990 zwölf Ausländer (polnischer und tschechischer Staatsangehörigkeit) ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt habe.römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wird ein Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes bestätigt, welches die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, (AuslBG) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 450 aus 1990,, mit einer - vom Landeshauptmann auf 300.000 S (60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzten - Geldstrafe belegt, weil sie zwischen dem 31. Oktober und dem 14. November 1990 zwölf Ausländer (polnischer und tschechischer Staatsangehörigkeit) ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt habe.

Die auf Art144 gestützte Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Tribunal (Art6 EMRK) und auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie eine Rechtsverletzung durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.

II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der lita des §28 Abs1 Z1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. 450/1990, von Amts wegen geprüft.römisch zwei. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der lita des §28 Abs1 Z1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt 218 aus 1975,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 450 aus 1990,, von Amts wegen geprüft.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G112/92, hat er die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 wegen Verletzung des im Verfassungsrang stehenden Art6 EMRK festgestellt.

Der Bescheid ist in Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten Vorschrift ergangen. Es ist offenkundig, daß er für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war und diese in ihren Rechten verletzt hat. Er ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 2.500 S an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B479.1992

Dokumentnummer

JFT_10079374_92B00479_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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