Index
L10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)Norm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Anforderungen an Wohngebäude und die Erstellung eines Bauwerkbuchs gemäß der Wr BauO 1930Rechtssatz
Keine Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit und insbesondere der Kompetenzkonformität der §§119 Abs2a und 129 Abs1a Wr BauO 1930 idF LGBl 37/2023, zumal die Regelung innerhalb der durch den VfGH in seiner Rechtsprechung zum Kompetenztatbestand der Raumordnung aufgezeigten Grenzen liegt.Keine Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit und insbesondere der Kompetenzkonformität der §§119 Abs2a und 129 Abs1a Wr BauO 1930 in der Fassung Landesgesetzblatt 37 aus 2023,, zumal die Regelung innerhalb der durch den VfGH in seiner Rechtsprechung zum Kompetenztatbestand der Raumordnung aufgezeigten Grenzen liegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Baurecht, Kompetenz Bund - Länder, RaumordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E4406.2024Zuletzt aktualisiert am
26.06.2025