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L90 RaumordnungNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend die baupolizeiliche Untersagung der Benützung eines Gebäudes "für kulturelle, religiöse bzw sportliche Zwecke" mangels Aussicht auf ErfolgRechtssatz
Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der Frage, ob das LVwG Oö eine bestimmte Benützung des Gebäudes zu Recht wegen Abweichung von der Baubewilligung untersagt hat, nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Bestimmungen (§22 Abs5 Z3 Oö ROG 1994) behauptet wird, wendet sie sich gegen vom LVwG Oö nicht anzuwendende Rechtsvorschriften. Die Widmungskonformität einer konkreten Benützung ist im Fall ihrer Untersagung bereits wegen Abweichung von der Baubewilligung nicht zu beurteilen. Die Vereinbarkeit einer Benützung mit dem Flächenwidmungsplan wäre allenfalls in einem Verfahren über die Bewilligung der Änderung des Verwendungszwecks zu prüfen, in dem auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer releviert werden können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Baubewilligung, Religionsgesellschaften, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E650.2025Zuletzt aktualisiert am
26.06.2025