Norm
ZPO §582Rechtssatz
Die islamischen Rechtsvorschriften sind Rechtsregeln im Sinn des § 603 ZPO und können für vermögensrechtliche Ansprüche als schiedsfähige Ansprüche in einer Schiedsvereinbarung wirksam vereinbart werden. Unabhängig davon, ob (einzelne) Bestimmungen des islamischen Rechts gegen den ordre public verstoßen, ist nach § 611 Abs 2 Z 8 ZPO (nur) zu prüfen, ob das Ergebnis des Schiedsspruchs gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt. Anhaltspunkte für einen ordre public Verstoß oder eine allfällige willkürliche Entscheidung liegen hier nicht vor, weshalb keiner der amtswegig zu prüfenden Aufhebungsgründe gegeben ist.Die islamischen Rechtsvorschriften sind Rechtsregeln im Sinn des Paragraph 603, ZPO und können für vermögensrechtliche Ansprüche als schiedsfähige Ansprüche in einer Schiedsvereinbarung wirksam vereinbart werden. Unabhängig davon, ob (einzelne) Bestimmungen des islamischen Rechts gegen den ordre public verstoßen, ist nach Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 8, ZPO (nur) zu prüfen, ob das Ergebnis des Schiedsspruchs gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt. Anhaltspunkte für einen ordre public Verstoß oder eine allfällige willkürliche Entscheidung liegen hier nicht vor, weshalb keiner der amtswegig zu prüfenden Aufhebungsgründe gegeben ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
islamisches Recht, ExekutionsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2025:RWZ0000243Im RIS seit
26.06.2025Zuletzt aktualisiert am
26.06.2025