TE Vfgh Erkenntnis 1992/6/26 B884/91

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Veröffentlicht am 26.06.1992
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0015 Unabhängiger Verwaltungssenat

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art21 Abs1
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art118 Abs3 Z2
B-VG Art129
B-VG Art129b
EMRK Art6 Abs1 / Allg
Wr Verwaltungssenat-DienstrechtsG §3 Abs2
Wr Verwaltungssenat-DienstrechtsG §12
Wr BesoldungsO 1967 ArtV
Wr BesoldungsO 1967 §12 Abs3 und Abs4
Wr Stadtverfassung §99
Wr DienstO 1966 ArtVI
Wr DienstO 1966 §16, §17

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde eines Mitglieds des UVS Wien gegen die Einreihung in eine bestimmte Dienstklasse und Gehaltsstufe sowie die Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach der Besoldungsordnung; kein Verstoß der Vorschriften gegen das Determinierungsgebot; keine verfassungswidrige Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Mitglieder des UVS Wien; ausreichende Bezeichnung der verfahrensgegenständlichen Angelegenheiten als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des Dienstrechts der Mitglieder des UVS Wien als Gemeindebedienstete

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluß der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990 mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 auf die Dauer von sechs Jahren zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ernannt. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 21. Dezember 1990 wurde er gemäß §3 Abs2 des Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetzes, LGBl. 52/1990 (im folgenden: WVS-DRG), als rechtskundiger Beamter der Verwendungsgruppe A der Dienstordnung 1966 - DO 1966, LGBl. 32/1967, unterstellt.

b) In der Folge erließ der Magistrat der Stadt Wien einen an den Beschwerdeführer gerichteten, mit 12. Februar 1991 datierten Bescheid mit folgendem Spruch:

"Aufgrund der Ihnen mit Wirksamkeit Ihrer Unterstellung unter die Dienstordnung 1966, das ist der 1.1.1991, gemäß §16 DO 1966 entsprechend dem beiliegenden Berechnungsbogen für die Vorrückung und Zeitvorrückung angerechneten Zeiten gebührt Ihnen ab diesem Zeitpunkt:

- Das Gehalt des Schemas II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 4 mit dem Vorrückungsstichtag 1.1.1991 gemäß §12 Abs3 und 4 BO 1967.

Sie haben Anspruch auf den Amtstitel Magistratsrat."

c) Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wies der Berufungssenat der Stadt Wien als unbegründet ab.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

3. Der Berufungssenat der Stadt Wien als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

A. Zur Zulässigkeit:

Gemäß §99 Abs3 der Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBl. 28/1968 idF des Gesetzes LGBl. 12/1978, ist gegen die Entscheidung des Berufungssenates ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Der Instanzenzug ist somit ausgeschöpft. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig.

B. In der Sache selbst:

1.a) Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten unter anderem durch Anwendung der seiner Ansicht nach verfassungswidrigen Vorschriften des §3 Abs2 und des §12 WVS-DRG verletzt. §3 Abs2 WVS-DRG hält der Beschwerdeführer wegen Widerspruches zu dem sich aus Art18 B-VG ergebenden Bestimmtheitsgebot sowie deshalb für verfassungswidrig, weil er bewirke, daß als Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien - einer Landesbehörde - ausschließlich Bedienstete der Gemeinde Wien fungieren. Die Verfassungswidrigkeit des §12 WVS-DRG liegt nach Ansicht des Beschwerdeführers - kurz zusammengefaßt - darin, daß diese Vorschrift bestimmte, eine Landesbehörde betreffende Angelegenheiten zu Unrecht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde verweise und im übrigen die in Art129b Abs6 B-VG erwähnte "Angelegenheit" (Art118 Abs2 zweiter Satz B-VG) des Dienstrechtes der Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate dadurch in unzulässiger Weise aufspalte, daß er sie bloß zum Teil dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuordne. Im Zusammenhang damit erblickt der Beschwerdeführer in der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die - nur in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zuständige - belangte Behörde eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

b) §3 Abs2 WVS-DRG hat folgenden Wortlaut:

"(2) Mit Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungssenates ist eine Person, die weder Vertragsbedienster der Gemeinde Wien noch Beamter des Dienststandes der Gemeinde Wien ist, auf die Dauer der Mitgliedschaft zum Verwaltungssenat und ohne Anwartschaft auf Pensionsversorgung (Ruhe- oder Versorgungsgenuß) unabhängig von den sonst vorgesehenen Anstellungserfordernissen der Dienstordnung 1966 zu unterstellen (Aufnahme in ein befristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien ohne Pensionsanwartschaft). §56 Abs3 erster Halbsatz der Dienstordnung 1966 ist nicht anzuwenden."

§12 WVS-DRG lautet folgendermaßen:

"§12. Die im §3, §4, §6 Abs1 (soweit die §§34 bis 36 und §39 DO 1966 betroffen sind) und §11 genannten Aufgaben sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen."

c) Daß die in der Beschwerde vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §12 WVS-DRG nicht zutreffen, ergibt sich aus folgendem:

aa) Der Beschwerdeführer war vor seiner Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien weder Vertragsbediensteter der Gemeinde Wien noch Beamter des Dienststandes der Gemeinde Wien. Er wurde daher gemäß §3 Abs2 erster Satz WVS-DRG mit Wirksamkeit seiner (vorausgegangenen) Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien der DO 1966 unterstellt, d.h. iS des in §3 Abs2 erster Satz WVS-DRG enthaltenen zweiten Klammerausdruckes in ein befristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen. Der dies verfügende Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Auf Grund seiner Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien iVm seiner iS des §3 Abs2 erster Satz WVS-DRG erfolgten Unterstellung unter die DO 1966 gehört der Beschwerdeführer zu "den im §3 Abs2 genannten Beamten" (so die Umschreibung der in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Gruppe von Dienstnehmern, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehören, in §6 Abs3 WVS-DRG; vgl. dazu §11 Abs2 WVS-DRG: "im §3 Abs2 genannten Personen"). Gemäß §3 DO 1966 findet dieses Gesetz (nur) auf diejenigen Personen Anwendung, die ihm ausdrücklich unterstellt wurden. Da dies beim Beschwerdeführer zutrifft, sind die Vorschriften der DO 1966 kraft des §3 dieses Gesetzes auf ihn anzuwenden; dies freilich nur insoweit, als das WVS-DRG nicht etwas anderes bestimmt. Derartige die Nichtanwendbarkeit von Vorschriften der DO 1966 anordnende Bestimmungen finden sich etwa in §3 Abs2 erster Satz ("unabhängig von den sonst vorgesehenen Anstellungserfordernissen") und zweiter Satz WVS-DRG sowie in §6 Abs3 WVS-DRG (idF des ArtV Z3 des Gesetzes LGBl. 27/1991).

Die Anwendbarkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Vorschriften der DO 1966, insbesondere der §§16 und 17 dieses Gesetzes, auf den Beschwerdeführer beruht somit einerseits auf seiner iS des §3 Abs2 erster Satz WVS-DRG mit (rechtskräftigem) Bescheid vorgenommenen Unterstellung unter die DO 1966, andererseits auf §3 DO 1966, wonach die DO 1966 (nur) auf diejenigen Personen Anwendung findet, die ihr ausdrücklich unterstellt wurden.

Daß auch der Gesetzgeber bei der Erlassung des WVS-DRG von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der DO 1966 auf die in §3 Abs2 erster Satz WVS-DRG genannte Gruppe von Beamten der Gemeinde Wien ausgegangen ist, zeigt sich daran, daß er - wie bereits erwähnt - die Anwendung bestimmter Vorschriften der DO 1966 auf diese Gruppe von Beamten der Gemeinde Wien ausdrücklich ausgeschlossen hat (s. etwa die bereits genannten Bestimmungen des §3 Abs2 und des §6 Abs3 WVS-DRG).

Die Anwendung der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Vorschriften der DO 1966, insbesondere der §§16 und 17 dieses Gesetzes, auf die in §3 Abs2 erster Satz WVS-DRG genannte Gruppe von Beamten der Gemeinde Wien (demnach also auch auf den Beschwerdeführer) wird durch §6 Abs1 erster Satz WVS-DRG (idF des ArtV Z1 des Gesetzes LGBl. 27/1991) nicht ausgeschlossen. Nach §6 Abs1 erster Satz WVS-DRG sind in bezug auf die Mitgliedschaft und Tätigkeit im Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von der DO 1966 nur bestimmte, taxativ angeführte Vorschriften - zu denen die hier maßgeblichen nicht gehören - "sinngemäß anzuwenden". Diese Bestimmung steht, wie auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz (S 10 f., 15 f.) hervorgeht, in einem sachlichen Zusammenhang mit §4 WVS-DRG, wonach Beamte der Gemeinde Wien während ihrer Tätigkeit als Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien unter Fortzahlung des Monatsbezuges vom Dienst freizustellen sind. Diese Dienstfreistellung bezieht sich, wie §11 Abs1 erster Satz WVS-DRG erkennen läßt, nur auf die in §3 Abs1 dieses Gesetzes genannten Personen, also auf jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, die in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen. Die Freistellung vom Dienst bedingt zwangsläufig die Unanwendbarkeit aller jener dienstrechtlichen Vorschriften, die ihrem Inhalt nach die Verpflichtung zur Dienstleistung außerhalb des Amtes als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zur Voraussetzung haben. (Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz (S 11, 15) führen beispielhaft an: die Bestimmungen über die Besorgung der übertragenen Geschäfte, die Ausbildung, die Einhaltung der Arbeitszeit, die Abwesenheit vom Dienst, bestimmte Meldepflichten, Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Karenzurlaub, Pflegefreistellung). Durch §6 Abs1 erster Satz WVS-DRG wird in bezug auf "die Mitgliedschaft und Tätigkeit im Verwaltungssenat" die sinngemäße Anwendung lediglich bestimmter, taxativ angeführter Vorschriften der DO 1966 vorgesehen, und auch dies nur, soweit im WVS-DRG nicht anderes bestimmt ist (so etwa in §6 Abs2 und in §9 Abs4, wo jeweils die sinngemäße Anwendung weiterer Vorschriften der DO 1966 angeordnet ist). Damit soll offenbar für den Bereich der "Mitgliedschaft und Tätigkeit im Verwaltungssenat" die (sinngemäße) Anwendung bestimmter, infolge der erwähnten Dienstfreistellung unanwendbar gewordener Vorschriften der DO 1966 angeordnet werden.

Die - neben anderen Vorschriften - die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides bildenden Vorschriften der DO 1966, insbesondere deren §§16 und 17, sind weder so geartet, daß sie im Falle der Freistellung der Beamten vom Dienst unanwendbar sind, noch stehen sie in dem durch §6 Abs1 erster Satz WVS-DRG vorausgesetzten sachlichen Zusammenhang mit der "Mitgliedschaft und Tätigkeit im Verwaltungssenat", der es - ihre sonstige Unanwendbarkeit auf Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vorausgesetzt - erfordert hätte, ihre sinngemäße Anwendung auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien anzuordnen. Es beruht mithin weder ihre Geltung für die unter §3 Abs2 WVS-DRG fallenden Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien - damit auch für den Beschwerdeführer - auf §6 Abs1 erster Satz WVS-DRG noch schließt diese Bestimmung die Geltung dieser Vorschriften für diese Mitglieder aus.

Im Ergebnis bleibt es also dabei, daß (auch) auf die "im §3 Abs2 genannten Beamten", also auf jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, die iS des §3 Abs2 erster Satz WVS-DRG der DO 1966 unterstellt wurden, jedenfalls die eine der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides bildenden Vorschriften der DO 1966 - insbesondere die §§16 und 17 - auf Grund des §3 DO 1966 (nicht etwa bloß sinngemäß, sondern unmittelbar) Anwendung finden. Die Anwendung der §§16 und 17 DO 1966 beruht somit nicht (auch) auf §6 Abs1 erster Satz WVS-DRG. Insoweit ist diese Bestimmung demnach nicht präjudiziell.

bb) Gemäß §1 der Besoldungsordnung 1967 - BO 1967, LGBl. 18, findet dieses Gesetz auf die "Beamten des Dienststandes der Stadt Wien" Anwendung.

Das WVS-DRG stellt den Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, die "Beamte des Dienststandes der Gemeinde Wien" (§3 Abs1 zweiter Satz, §3 Abs2 erster Satz) sind, jene zu Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ernannten Personen gegenüber, die iS des §3 Abs2 erster Satz WVS-DRG in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (es ist dies der in §6 Abs3 WVS-DRG bezeichnete Kreis der "im §3 Abs2 genannten Beamten"). Wenngleich also nach der Begriffsbildung des WVS-DRG die "im §3 Abs2 genannten Beamten" nicht zu den "Beamten des Dienststandes der Gemeinde Wien" zählen, ist dennoch nicht zweifelhaft, daß die BO 1967 auch für die "im §3 Abs2 genannten Beamten" der Gemeinde Wien gilt. Dies ergibt sich schon daraus, daß §3 Abs2 erster Satz WVS-DRG die Unterstellung der "im §3 Abs2 genannten Beamten" unter die DO 1966 vorschreibt und §34 DO 1966 ("Diensteinkommen") die Geltung der BO 1967 für die der DO 1966 unterstellten Personen ausdrücklich vorsieht.

Daß auch der Gesetzgeber bei der Erlassung des WVS-DRG von der Anwendbarkeit grundsätzlich aller Vorschriften der BO 1967 auf die in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ausging, zeigt etwa die Bestimmung des §6 Abs3 WVS-DRG, wonach §6a BO 1967 auf die in §3 Abs2 (erster Satz) WVS-DRG genannten Beamten keine Anwendung findet.

Angesichts der gesetzlich normierten unmittelbaren Geltung der BO 1967 - somit auch des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden §12 Abs3 und 4 - (auch) für die in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien bewirkte die in §6 Abs1 erster Satz WVS-DRG enthaltene Anordnung der sinngemäßen Anwendung des §34 DO 1966 - und damit mittelbar auch der BO 1967 - "in bezug auf die Mitgliedschaft und Tätigkeit im Verwaltungssenat" keine Änderung der Rechtslage.

cc) Die Zugehörigkeit der in den §§16 und 17 DO 1966 geregelten Angelegenheiten zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde beruht auf ArtVI DO 1966. Nach dieser Vorschrift hat die Gemeinde die in diesem Gesetz (der DO 1966) geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Für die in §12 Abs3 und 4 BO 1967 geregelten Angelegenheiten gilt entsprechendes: Gemäß ArtV BO 1967 hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz (der BO 1967) geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§12 WVS-DRG beschränkt sich darauf, die in taxativ angeführten Bestimmungen des WVS-DRG genannten Aufgaben ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen. Er bezieht sich weder unmittelbar noch mittelbar auf die §§16 und 17 DO 1966. Da sich demnach die Zugehörigkeit der in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht aus §12 WVS-DRG ergibt, ist diese Vorschrift insoweit nicht präjudiziell.

Die in §12 WVS-DRG vorgenommene Bezeichnung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde umfaßt infolge der Anführung des §6 Abs1 WVS-DRG, soweit sich dieser auf den seinerseits weiterverweisenden §34 DO 1966 bezieht, auch die von dieser Weiterverweisung mitumfaßten in §12 Abs3 und 4 BO 1967 geregelten Angelegenheiten, die, wie dargelegt, bereits durch ArtV BO 1967 als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet sind. §12 WVS-DRG erweist sich insoweit als bloße Wiederholung einer bestehenden gesetzlichen Regelung.

dd) Die Zuordnung der in den §§16 und 17 DO 1966 und in §12 Abs3 und 4 BO 1967 geregelten Angelegenheiten zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ist verfassungskonform:

Aus Art129 B-VG ("... unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern ..."), insbesondere aber aus Art129b Abs1 B-VG, wonach die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate von der Landesregierung ernannt werden, ferner aus Art129b Abs6 B-VG, wonach die Organisation der unabhängigen Verwaltungssenate sowie das Dienstrecht ihrer Mitglieder durch Landesgesetz geregelt werden, ist abzuleiten, daß es sich hiebei "in staatsorganisatorischer Hinsicht" um Landesbehörden handelt (so der Bericht des Verfassungsausschusses 817 BlgNR 17.GP, 5; in diesem Sinn etwa auch Mayer, Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, in Walter: (Hrsg.) Verfassungsänderungen 1988, 83 ff., hier 85; Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 (1992), 18; Mayer/Stöberl, Die Unabhängigen Verwaltungssenate im Rechtsschutzsystem, ÖJZ 1991, 257 ff., hier 258). Der Verfassungsgesetzgeber geht, indem er die Ernennung der Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate durch die Landesregierung vorsieht (Art129b Abs1 B-VG), offensichtlich davon aus, daß die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien besteht keine bundesverfassungsgesetzliche Regelung, die auf die besondere bundesverfassungsrechtliche Stellung der Bundeshauptstadt Wien (Art108 B-VG) als Gemeinde und als Land (Art2 Abs2 B-VG) Bedacht nimmt. Diese besondere Stellung ist ua. dadurch gekennzeichnet, daß gemäß Art112 B-VG für die Bundeshauptstadt Wien "nach Maßgabe der Art108 bis 111 ... im übrigen" die Bestimmungen des Abschnittes C des 4. Hauptstückes des B-VG, mit Ausnahme des Art119 Abs4 und des Art119a B-VG, gelten, also die Bestimmungen über die Gemeinden (Art115 bis 120). Für das Organisationsrecht der Bundeshauptstadt Wien sind somit in erster Linie die für die Gemeinden geltenden Vorschriften des Bundesverfassungsrechtes maßgebend (s. dazu etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht (1986), 407 f.; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 (1992), Rz 899; Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer2 (1988), 108 ff. und die dort zitierte Literatur; vgl. auch VfSlg. 5919/1969, 144). Nach Art108 B-VG hat in der Bundeshauptstadt Wien der Gemeinderat auch die Funktion des Landtages, der Stadtsenat auch die Funktion der Landesregierung und der Magistratsdirektor auch die Funktion des Landesamtsdirektors. Da somit die Bundesverfassung bestimmten Organen der Bundeshauptstadt Wien zusätzlich zu ihrer Funktion als Gemeindeorgane jeweils auch die Funktion eines bestimmten Landesorganes zuweist, müssen die diese Organe betreffenden - gemäß Art115 Abs2 erster Satz B-VG vom Landesgesetzgeber als dem zur Regelung des Gemeindeorganisationsrechtes berufenen Gesetzgeber zu erlassenden - organisationsrechtlichen Vorschriften auch den für Landesorgane geltenden bundesverfassungsrechtlichen Normen entsprechen und zwar insoweit, als die - primär maßgeblichen - Vorschriften der Art115 bis 120 B-VG keine Regelung treffen (s. auch dazu Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer2 (1988), 109; vgl. auch VfSlg. 2168/1951, 221 f.).

Die für Landesorgane im allgemeinen maßgeblichen Vorschriften des Bundesverfassungsrechtes gelten auch für die in Art111 B-VG lediglich für die Bundeshauptstadt Wien vorgesehenen, in den Angelegenheiten des Bauwesens und des Abgabenwesens zur Entscheidung in oberster Instanz berufenen besonderen Kollegialbehörden; dies allerdings nur, soweit nicht bundesverfassungsgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Diese besonderen Kollegialbehörden sind (ausschließlich) Landesbehörden (s. zB VfSlg. 2005/1950, 2739/1954, 4389/1963; VfSlg. 5660/1968; VfSlg. 4703/1964; s. dazu auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht (1986), 409; Walter/Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts7 (1992), Rz 915; Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer2 (1988), 273, mit weiteren Literaturhinweisen). Der Verfassungsgerichtshof hat aus dem Umstand, daß die Bundeshauptstadt auch ein Land des Bundesstaates ist, die Folgerung gezogen, "daß die Angestellten der Stadt Wien - die gewiß primär Gemeindeangestellte sind - gleichzeitig auch Angestellte des Landes Wien sind" (VfSlg. 2168/1951, 221). Da somit in der Bundeshauptstadt Wien der Kreis der "Gemeindebediensteten" (Art118 Abs3 Z2 B-VG) mit dem Kreis der Bediensteten des Landes Wien identisch ist, gibt es keine Bediensteten des Landes Wien, die nicht zugleich Bedienstete der Bundeshauptstadt Wien, also "Gemeindebedienstete" iS der zuletzt erwähnten Verfassungsvorschrift sind. Daher werden in Wien in gleicher Weise, wie die Aufgaben der in Art111 B-VG erwähnten Landesbehörden von "Gemeindebediensteten" besorgt werden, auch die Aufgaben der Landesbehörde "Unabhängiger Verwaltungssenat Wien" von Gemeindebediensteten - die zugleich Landesbedienstete sind - besorgt. Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des Dienstrechtes dieser Gruppe von Gemeindebediensteten ergibt sich jedoch nicht - wie im Fall der übrigen Gemeindebediensteten (soweit sich die Zuständigkeit zur Regelung ihres Dienstrechts nicht nach Art21 Abs2 oder nach Art14 Abs3 litd B-VG bestimmt) - aus Art21 Abs1 erster Satz B-VG, sondern, wie bereits erwähnt, aus Art129b Abs6 B-VG.

Gemäß Art118 Abs3 Z2 B-VG fällt die Bestellung der Gemeindebediensteten und die Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (so auch die mit Art118 Abs3 Z2 B-VG inhaltlich übereinstimmende Vorschrift des §76 Z2 WStV).

Es steht außer Zweifel, daß die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Bestimmungen der §§16 und 17 DO 1966 und des §12 Abs3 und 4 BO 1967 Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden betreffen, und daß somit die in ArtVI DO 1966 bzw. in ArtV BO 1967 enthaltene Bezeichnung dieser Angelegenheiten als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zutrifft.

Daraus ergibt sich, daß §12 WVS-DRG - soweit hier präjudiziell - nicht verfassungswidrig ist, der Beschwerdeführer mithin insoweit nicht durch Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Frage, ob §12 WVS-DRG auch insoweit verfassungskonform ist, als er im WVS-DRG geregelte Angelegenheiten nicht als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet, muß im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdefall auf sich beruhen, weil dem §12 WVS-DRG in diesem Umfang die Präjudizialität fehlt.

ee) Gemäß §99 Abs1 WStV entscheidet, sofern nicht durch ein Gesetz eine andere Rechtsmittelinstanz gegeben ist, in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten der Berufungssenat über Rechtsmittel gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Magistrats. Nach §48a Abs1 WStV obliegt die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Magistrats im eigenen Wirkungsbereich (§99) dem Berufungssenat. Da der angefochtene Bescheid, wie ausgeführt, Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die ausdrücklich und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise als solche bezeichnet sind, betrifft und da für Fälle dieser Art nicht eine andere Rechtsmittelinstanz vorgesehen ist, war die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides sachlich (und örtlich) zuständig.

Der Beschwerdeführer ist somit nicht dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden, daß die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch nahm, die ihr nach dem Gesetz nicht zukam.

d) Gegen §3 Abs2 WVS-DRG sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles Bedenken aus der Sicht des Art18 Abs1 B-VG nicht entstanden. Die im ersten Satz dieser Bestimmung angeordnete, mit Bescheid vorzunehmende Unterstellung unter die DO 1966 bewirkt, daß gemäß §3 DO 1966 die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die ihm unterstellten Personen anzuwenden sind.

§3 Abs2 WVS-DRG sieht eine Ausnahme nur hinsichtlich der "sonst vorgesehenen" Anstellungserfordernisse und hinsichtlich des §56 Abs3 erster Halbsatz DO 1966 vor. Es ist nicht erkennbar, daß §3 Abs2 WVS-DRG, für sich genommen, der durch Art18 B-VG geforderten inhaltlichen Bestimmtheit ermangelt.

Ein im Beschwerdefall relevanter Widerspruch des §3 Abs2 WVS-DRG zu Art18 B-VG liegt aber entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht etwa deshalb vor, weil diese Bestimmung gegenüber dem §6 Abs1 WVS-DRG nicht eindeutig abgrenzbar ist. Dieses in Wahrheit gegen §6 Abs1 erster Satz WVS-DRG gerichtete Bedenken ist unbegründet: Da, wie dargelegt, die Geltung des §12 Abs3 und 4 BO 1967 für den Beschwerdeführer auf dessen Unterstellung unter die DO 1966 und auf der infolge dieser Unterstellung Anwendung findenden, ihrerseits auf die BO 1967 verweisenden Vorschrift des §34 DO 1966 beruht, bewirkte, wie bereits erwähnt, die in §6 Abs1 erster Satz WVS-DRG enthaltene Verweisung auf §34 DO 1966 keine Änderung der Rechtslage. Jedenfalls aber ist §6 Abs1 erster Satz WVS-DRG für den Beschwerdefall nur insoweit präjudiziell, als er auf §34 DO 1966 und damit mittelbar auch auf §12 Abs3 und 4 BO 1967 verweist. Daß §6 Abs1 erster Satz WVS-DRG, soweit er hier präjudiziell ist, also im Umfang der Verweisung auf §34 DO 1966, als entbehrlich angesehen werden kann, macht ihn nicht in einer dem Art18 B-VG zuwiderlaufenden Weise unbestimmt.

Daß dem Beschwerdevorwurf, §3 Abs2 WVS-DRG sei auch deshalb verfassungswidrig, weil er bewirke, daß der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als Landesbehörde ausschließlich aus Gemeindebediensteten besteht, keine Berechtigung zukommt, ergibt sich aus den Ausführungen unter II.B.1.c)dd).

2.a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die Abs3 und 4 des §12 BO 1967 derart unbestimmt, daß sie gegen Art18 B-VG verstoßen. Insbesondere seien mit der Wendung "wenn es ... besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen" die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Behörde Ermessen zu üben befugt ist, inhaltlich nicht hinreichend bestimmt festgelegt, vielmehr werde dadurch der Behörde die Ermächtigung zu willkürlichem Vorgehen eingeräumt.

§12 Abs3 und 4 BO 1967 hat folgenden Wortlaut:

"Gehalt

§12.

...

(3) Es kommen in Betracht für Beamte des Schemas II

der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen III bis IX,

der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen III bis VII,

der Verwendungsgruppe C - die Dienstklassen III bis V,

der Verwendungsgruppe D und E - die Dienstklasse III.

Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

(4) Der Gehalt beginnt im Schema I, II K und II L mit der Gehaltsstufe 1. Im Schema II beginnt der Gehalt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe

5. In der Dienstklasse V beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe

C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs3 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden."

    Diese Vorschriften (die nahezu wörtlich mit den für

Bundesbeamte geltenden Vorschriften des §28 Abs1 und 4 des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54, idF der 37. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. 306/1981, übereinstimmen) sind ungeachtet einer gewissen

Unbestimmtheit der darin verwendeten Begriffe ("besondere

dienstliche Rücksichten", "bisherige Berufslaufbahn ... des

Beamten", "künftige Verwendung ... des Beamten") einer Auslegung im

Einzelfall zugänglich. Insbesondere weist der Begriff der

"künftige(n) Verwendung ... des Beamten" im gegebenen Zusammenhang

angesichts der in jedem dieser Fälle feststehenden künftigen Tätigkeit des Beamten im Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ein erhöhtes Maß an Bestimmtheit auf. Der Verfassungsgerichtshof ist daher nicht der Auffassung, daß den Abs3 und 4 des §12 BO 1967 eine dem Art18 Abs1 B-VG zuwiderlaufende Unbestimmtheit anhaftet.

Im Zusammenhang mit der durch §12 Abs3 und 4 BO 1967 gebotenen Bedachtnahme (unter anderem) auf die bisherige Berufslaufbahn bleibt zu bemerken: Da im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nur der angefochtene Bescheid (und gegebenenfalls die ihm zugrunde liegenden Rechtsvorschriften) Gegenstand der Prüfung sein können, ist dem Verfassungsgerichtshof etwa auch die Prüfung der Frage verwehrt, ob eine gesetzliche Regelung, die ungeachtet der Bedeutung und Eigenart der Tätigkeit der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien davon absieht, neben der Rechtskundigkeit auch eine angemessene berufliche Erfahrung als fachliche Voraussetzung für die Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zu normieren, dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot entspricht. Gleiches gilt im übrigen auch für die Frage der Sachgerechtigkeit der aus §11 Abs2 (iVm §3 Abs2 erster Satz) WVS-DRG folgenden Bindung der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der unter §3 Abs2 WVS-DRG fallenden Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien an die Bestellungsdauer.

b) Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Anwendbarkeit der Abs3 und 4 des §12 BO 1967 auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit deren verfassungsrechtlich statuierter Unabhängigkeit unvereinbar und daher verfassungswidrig. Diese einen Ermessensspielraum einräumenden Vorschriften ermöglichten es der Dienstbehörde, so meint der Beschwerdeführer, die Besoldung der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in einer weitgehend unkontrollierbaren Weise unterschiedlich zu gestalten.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß die Vorschriften des WVS-DRG (insbesondere §5, §9 Abs1, 3 und 4 sowie §10 Abs2) und des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. 53/1990, (insbesondere §5 Abs1 und 3 sowie §6) die in Art129b B-VG festgelegte Unabhängigkeit der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in einem Ausmaß und in einer Weise gewährleisten, daß sie durch die in §12 Abs3 und 4 BO 1967 der Dienstbehörde eingeräumte Möglichkeit, im Wege von - gesetzlich weitgehend determinierten - Ermessensentscheidungen auf die Besoldung der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien einen (beschränkten) Einfluß zu nehmen, nicht in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt wird.

Die Abs3 und 4 des §12 BO 1967 sind also auch insoweit, als sie auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien Anwendung finden, nicht wegen Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich normierten Unabhängigkeit dieser Mitglieder verfassungswidrig.

3.a) Den Vorwurf, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu sein, erhebt der Beschwerdeführer einerseits für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof bei der Auslegung des §6 Abs1 (erster Satz) WVS-DRG zum Schluß kommen sollte, daß der (in dieser Vorschrift nicht angeführte) §16 DO 1966 auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar sei, in welchem Fall der angefochtene Bescheid ohne Rechtsgrundlage ergangen wäre.

Da, wie oben unter II.B.1.c)aa) näher dargelegt, der Verfassungsgerichtshof von der Anwendbarkeit des §16 DO 1966 auf den Beschwerdeführer ausgeht, die dem gegenständlichen Beschwerdevorwurf zugrundeliegende Prämisse somit nicht zutrifft, erübrigt sich ein Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen.

b) Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz des weiteren aber auch deswegen verletzt, weil die belangte Behörde bei der in Anwendung des §12 Abs3 und 4 BO 1967 vorgenommenen Einreihung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse VI und der Zuerkennung der Gehaltsstufe 4 in gleichheitswidriger Weise nicht Vergleichbares, nämlich das Aufgabengebiet eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit dem Aufgabengebiet eines Rechtsmittelreferenten des Magistrats der Stadt Wien verglichen habe. Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang ausführlich die seiner Ansicht nach bestehenden Unterschiede dieser Aufgabengebiete sowie die unterschiedliche Rechtsstellung der Beamten dieser beiden Gruppen dar.

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9186/1981, 9727/1983, 10516/1985) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (s. dazu oben unter II.B.1.c)dd) und II.B.2.) und da kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß die belangte Behörde diesen Vorschriften einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte - derartiges hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet - könnte der Beschwerdeführer nur dann im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt sein, wenn die belangte Behörde Willkür geübt hätte.

Dies ist hier nicht der Fall. Die Auffassung der belangten Behörde, die Tätigkeit eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien sei mit der Tätigkeit eines "Rechtsmittelreferenten" des Magistrats der Stadt Wien - ungeachtet der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Unterschiede - vergleichbar, soweit diese Tätigkeit für die besoldungsrechtliche Einstufung maßgeblich ist, erscheint - unabhängig davon, wieweit den Ausführungen der belangten Behörde im einzelnen gefolgt werden kann - immerhin vertretbar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Bedeutung und der Eigenart der Tätigkeit der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien im Bereich des Besoldungsrechtes jedenfalls auch in der Weise Rechnung getragen wird, daß ihnen gemäß §8 WVS-DRG eine Funktionszulage als Nebengebühr zusteht.

Die Frage aber, ob die Auffassung der belangten Behörde dem Gesetz entspricht, ist nicht vom Verfassungsgerichtshof, sondern vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen.

4.a) Des weiteren wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde der Sache nach vor, bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides dadurch Willkür geübt zu haben, daß sie dem §12 Abs3 und 4 BO 1967 einen Inhalt beigemessen habe, der diese Vorschriften, hätten sie ihn tatsächlich, als mit Art21 Abs1 und 4 B-VG in Widerspruch stehend erscheinen ließe. Nach diesen Verfassungsnormen dürften die in den Angelegenheiten des Dienstrechtes erlassenen Gesetze und Verordnungen der Länder von den das Dienstrecht regelnden Gesetzen und Verordnungen des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen, daß der gemäß Art21 Abs4 B-VG vorgesehene Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird. Nach Art21 Abs4 B-VG bleibe den öffentlichen Bediensteten die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden jederzeit gewahrt. Während nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333, ein Beamter zu Beginn seines Dienstverhältnisses unmittelbar auf eine höhere als die für ihn in Betracht kommende Planstelle ernannt werden könne - der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf §11 Abs3 BDG 1979 -, sei nach §12 Abs3 BO 1967 der Beamte bei seiner Anstellung in die Dienstklasse III einzureihen (zweiter Satz) und nur, wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, könne der Beamte - unter Bedachtnahme auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung - bei der Anstellung in eine höhere für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden (dritter Satz). Nach dem BDG 1979 - der Beschwerdeführer beruft sich auf §11 Abs3 dieses Gesetzes - könne ferner der Beamte zu Beginn seines Dienstverhältnisses in eine höhere als die auf Grund des Vorrückungsstichtages in Betracht kommende Gehaltsstufe eingereiht werden, §12 Abs4 letzter Satz BO 1967 hingegen lasse dies nur zu, wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, wobei auch hier auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen sei. Art21 Abs1 zweiter Satz B-VG gebiete zwingend, §12 Abs3 und 4 BO 1967 so auszulegen, daß der Beamte in jedem Fall eines Dienstwechsels in eine höhere als die zuletzt innegehabte Dienstklasse einzureihen sei.

b) Nach Art21 Abs1 zweiter Satz B-VG dürfen die in den Angelegenheiten des Dienstrechtes erlassenen Gesetze und Verordnungen der Länder von den das Dienstrecht regelnden Gesetzen des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen, daß der gemäß Art21 Abs4 B-VG vorgesehene Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird.

Gerade im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, daß die in §12 Abs3 und 4 BO 1967 getroffene dienstrechtliche Regelung des Landes Wien von der dienstrechtlichen Regelung des Bundes abweicht: Wie bereits erwähnt, enthält §28 Abs2 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54 (idF der 37. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. 306/1981) - was der Beschwerdeführer unberücksichtigt läßt - dem §12 Abs3 und 4 BO 1967 nahezu wortgleiche Vorschriften. Die mit Art21 Abs1 zweiter Satz B-VG gegebene Bindung des Landesgesetzgebers an bestimmte Strukturprinzipien des Beamtendienstrechtes des Bundes (VfSlg. 11151/1986) ist noch nicht verletzt, wenn das Landesgesetz etwa im Falle der Berufung eines Bundesbeamten zum Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates die Verleihung einer Planstelle derselben Dienstklasse wie die bisher innegehabte Planstelle vorschreibt oder zuläßt. Damit aber kann die Frage, ob im Fall der Ernennung von Bundesbediensteten zu Mitgliedern eines unabhängigen Verwaltungssenates iS der Art129a und 129b B-VG die Vorschrift des Art21 Abs1 B-VG überhaupt anwendbar ist (s. dazu etwa Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung (1990), 129), im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben.

5.a) Mit der unter Hinweis darauf, daß die Zusammensetzung der belangten Behörde - des Berufungssenates der Stadt Wien - aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich sei, "vorsichtshalber" aufgestellten Behauptung, die Zusammensetzung der belangten Behörde habe nicht dem Gesetz entsprochen, wird der Sache nach eine (weitere) Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht (s. etwa VfSlg. 8731/1980, 9116/1981, 11350/1987).

b) Auch dieser Beschwerdevorwurf ist nicht begründet. Abgesehen davon, daß die Zusammensetzung der belangten Behörde nach dem Ausweis des Verwaltungsaktes dem Gesetz entsprochen hat, verletzt der Umstand, daß die Mitglieder der entscheidenden Kollegialbehörde dem Bescheid nicht entnommen werden können, weder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter noch ein sonstiges verfassungsgesetzlich geschütztes Recht (zB VfSlg. 7293/1974, 8893/1980; vgl. auch VfSlg. 5671/1968, 89, 6877/1972).

6. Die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte haben somit nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (s. dazu oben unter II.B.1.c)dd) und II.B.2.) ist es auch ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

Unabhängiger Verwaltungssenat, Dienstrecht, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Gemeindebedienstete, Behördenzuständigkeit, Bezüge, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B884.1991

Dokumentnummer

JFT_10079374_91B00884_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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