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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §50a Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/12/0092 E 13. März 2009 RS 20 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Ein dienstliches Interesse gemäß § 50a Abs 1 BDG 1979 kann darin liegen, eine übermäßige Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Überstunden zu vermeiden. Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten kann zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätiger Bundesbediensteter führen, weil nach § 50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig ist.Ein dienstliches Interesse gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 kann darin liegen, eine übermäßige Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Überstunden zu vermeiden. Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten kann zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätiger Bundesbediensteter führen, weil nach Paragraph 50 c, BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120165.L05Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025