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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §137Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/12/0032 B 27. März 2019 RS 1Stammrechtssatz
Der Beamte vermag eine Änderung seiner Arbeitsplatzaufgaben nicht durch weisungswidriges faktisches Verhalten zu bewirken, indem er beispielsweise eigenmächtig eine ihm weisungsmäßig vorgegebene Aufteilung seiner Arbeitszeit (seiner Arbeitskraft) auf verschiedene Tätigkeitsbereiche zu Gunsten der höherwertigen Tätigkeit verändert bzw. beibehält (vgl. VwGH 21.1.2015, Ro 2014/12/0029).Der Beamte vermag eine Änderung seiner Arbeitsplatzaufgaben nicht durch weisungswidriges faktisches Verhalten zu bewirken, indem er beispielsweise eigenmächtig eine ihm weisungsmäßig vorgegebene Aufteilung seiner Arbeitszeit (seiner Arbeitskraft) auf verschiedene Tätigkeitsbereiche zu Gunsten der höherwertigen Tätigkeit verändert bzw. beibehält vergleiche VwGH 21.1.2015, Ro 2014/12/0029).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120122.L02Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025