RS Vwgh 2025/5/22 Ra 2023/10/0330

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Veröffentlicht am 22.05.2025
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Index

E1P
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §8
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32005D0370 AarhusKonvention Art9

Rechtssatz

Einer anerkannten Umweltorganisation ist - ungeachtet dessen, dass die nationalen Verfahrensvorschriften ihr weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation zuerkennen - aufgrund der Rechtsprechung des EuGH eine aus Art. 9 Aarhus-Konvention iVm Art. 47 GRC abgeleitete Parteistellung insoweit zuzuerkennen, als die Umweltorganisation dadurch in die Lage versetzt wird, "die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen". Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation einer anerkannten Umweltorganisation in einem bestimmten naturschutzrechtlichen Verfahren ist daher die Frage, ob in diesem Verfahren "(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel stand" (vgl. etwa die Erkenntnisse VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, sowie 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082; weiters etwa VwGH 9.3.2023, Ra 2022/07/0052).Einer anerkannten Umweltorganisation ist - ungeachtet dessen, dass die nationalen Verfahrensvorschriften ihr weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation zuerkennen - aufgrund der Rechtsprechung des EuGH eine aus Artikel 9, Aarhus-Konvention in Verbindung mit Artikel 47, GRC abgeleitete Parteistellung insoweit zuzuerkennen, als die Umweltorganisation dadurch in die Lage versetzt wird, "die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen". Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation einer anerkannten Umweltorganisation in einem bestimmten naturschutzrechtlichen Verfahren ist daher die Frage, ob in diesem Verfahren "(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel stand" vergleiche etwa die Erkenntnisse VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, sowie 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082; weiters etwa VwGH 9.3.2023, Ra 2022/07/0052).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100330.L01

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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