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E1PRechtssatz
Einer anerkannten Umweltorganisation ist - ungeachtet dessen, dass die nationalen Verfahrensvorschriften ihr weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation zuerkennen - aufgrund der Rechtsprechung des EuGH eine aus Art. 9 Aarhus-Konvention iVm Art. 47 GRC abgeleitete Parteistellung insoweit zuzuerkennen, als die Umweltorganisation dadurch in die Lage versetzt wird, "die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen". Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation einer anerkannten Umweltorganisation in einem bestimmten naturschutzrechtlichen Verfahren ist daher die Frage, ob in diesem Verfahren "(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel stand" (vgl. etwa die Erkenntnisse VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, sowie 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082; weiters etwa VwGH 9.3.2023, Ra 2022/07/0052).Einer anerkannten Umweltorganisation ist - ungeachtet dessen, dass die nationalen Verfahrensvorschriften ihr weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation zuerkennen - aufgrund der Rechtsprechung des EuGH eine aus Artikel 9, Aarhus-Konvention in Verbindung mit Artikel 47, GRC abgeleitete Parteistellung insoweit zuzuerkennen, als die Umweltorganisation dadurch in die Lage versetzt wird, "die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen". Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation einer anerkannten Umweltorganisation in einem bestimmten naturschutzrechtlichen Verfahren ist daher die Frage, ob in diesem Verfahren "(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel stand" vergleiche etwa die Erkenntnisse VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, sowie 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082; weiters etwa VwGH 9.3.2023, Ra 2022/07/0052).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023100330.L01Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
29.10.2025