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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/10/0022 B 11. August 2017 RS 1Stammrechtssatz
Es ist nicht Aufgabe des VwGH, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (vgl. B 20. Mai 2015, Ro 2015/10/0021).Es ist nicht Aufgabe des VwGH, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte vergleiche B 20. Mai 2015, Ro 2015/10/0021).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100150.L01Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
25.06.2025