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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist zwischen "Vertretern" und "Boten" zu unterscheiden. Der Vertreter gibt anstelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab, der Bote überbringt lediglich eine Erklärung des Auftraggebers (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/13/0063; 20.1.2005, 2004/07/0211, mwN). Die im Beisein des minderjährigen Revisionswerbers durch seinen Bruder abgegebene Erklärung, einen Antrag auf internationalen Schutz für den Revisionswerber zu stellen, konnte mangels Formvorschriften für die Antragstellung dem Revisionswerber selbst zugerechnet werden. Der Bruder des Revisionswerbers fungierte in dieser Situation als Bote für den Revisionswerber, der gemäß § 10 Abs. 6 BFA-VG zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz für sich selbst berechtigt war. Die Schlussfolgerung des BVwG, dass der Revisionswerber selbst keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, ist vor diesem Hintergrund nicht haltbar.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist zwischen "Vertretern" und "Boten" zu unterscheiden. Der Vertreter gibt anstelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab, der Bote überbringt lediglich eine Erklärung des Auftraggebers vergleiche VwGH 20.10.2021, Ra 2021/13/0063; 20.1.2005, 2004/07/0211, mwN). Die im Beisein des minderjährigen Revisionswerbers durch seinen Bruder abgegebene Erklärung, einen Antrag auf internationalen Schutz für den Revisionswerber zu stellen, konnte mangels Formvorschriften für die Antragstellung dem Revisionswerber selbst zugerechnet werden. Der Bruder des Revisionswerbers fungierte in dieser Situation als Bote für den Revisionswerber, der gemäß Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz für sich selbst berechtigt war. Die Schlussfolgerung des BVwG, dass der Revisionswerber selbst keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, ist vor diesem Hintergrund nicht haltbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024190001.J05Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
25.06.2025