RS Vwgh 2025/5/28 Ro 2024/19/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §9
BFA-VG 2014 §10
BFA-VG 2014 §10 Abs3
BFA-VG 2014 §10 Abs5
BFA-VG 2014 §10 Abs6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/19/0351 E 18. Oktober 2017 RS 5

Stammrechtssatz

§ 10 Abs. 3 BFA-VG 2014 stellt eine Sonderbestimmung über die gesetzliche Vertretung mündiger Minderjähriger dar. Unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien zu den Vorgängerbestimmungen und den Intentionen des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass sich die gesetzliche Vertretung eines mündigen Minderjährigen zwar generell nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richtet, jedoch für das Zulassungsverfahren im Speziellen Abweichungen bestehen. Diese Ausführungen gelten - soweit § 10 Abs. 6 BFA-VG 2014 in Bezug auf das Asylverfahren nicht Sonderregelungen trifft - sinngemäß auch für unmündige Minderjährige, zumal § 10 Abs. 6 BFA-VG 2014 festlegt, dass "im Übrigen" Abs. 3 (und Abs. 5) des § 10 BFA-VG 2014 gilt.Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG 2014 stellt eine Sonderbestimmung über die gesetzliche Vertretung mündiger Minderjähriger dar. Unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien zu den Vorgängerbestimmungen und den Intentionen des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass sich die gesetzliche Vertretung eines mündigen Minderjährigen zwar generell nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richtet, jedoch für das Zulassungsverfahren im Speziellen Abweichungen bestehen. Diese Ausführungen gelten - soweit Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG 2014 in Bezug auf das Asylverfahren nicht Sonderregelungen trifft - sinngemäß auch für unmündige Minderjährige, zumal Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG 2014 festlegt, dass "im Übrigen" Absatz 3, (und Absatz 5,) des Paragraph 10, BFA-VG 2014 gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024190001.J01

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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