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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/04/0051 B 12. Juni 2023 RS 3Stammrechtssatz
"Schwerwiegende Verstöße", die den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 verwirklichen, können auch vorliegen, wenn keine Bestrafung erfolgt ist. In einem solchen Fall hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 besitzt (vgl. VwGH 17.9.2014, Ro 2014/04/0060, mwN)."Schwerwiegende Verstöße", die den Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 verwirklichen, können auch vorliegen, wenn keine Bestrafung erfolgt ist. In einem solchen Fall hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 besitzt vergleiche VwGH 17.9.2014, Ro 2014/04/0060, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030011.L02Im RIS seit
24.06.2025Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025