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98 WohnbauNorm
B-VG Art11 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung verschiedener in Zusammenhang mit der Wohnbauförderung stehender bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Privilegierung gemeinnütziger Bauvereinigungen, insbesondere des WohnungsgemeinnützigkeitsG, des Oö WohnbauförderungsG 1990 sowie abgabenrechtlicher Bestimmungen, wegen Sinnveränderung der nach einer allfälligen Aufhebung verbleibenden Gesetzesteile, Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges, mangelnder Darlegung der Bedenken im einzelnen bzw mangelnder Betroffenheit der antragstellenden, gewerberechtlichen BauträgerinSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die antragstellende Gesellschaft mbH übt die konzessionierte Tätigkeit als Bauträger gemäß §260 der Gewerbeordnung 1973 idF des Bundesgesetzes BGBl. 399/1988 aus. Sie widmet sich nach ihrem Vorbringen schwerpunktmäßig dem Wohnungsbau und betreibt in diesem Rahmen zwei näher beschriebene Projekte in Oberösterreich, hinsichtlich deren das Eigentum an den jeweiligen Grundstücken erworben bzw. durch Optionen zugesichert sei; im ersten Fall befinde sich das Projekt im Stadium des baubehördlichen Genehmigungsverfahrens. Ua. bei Realisierung dieser Projekte, die auch die Errichtung von Miet- und Eigentumswohnungen (= "mehrgeschossiger Wohnbau") umfasse, sei die Antragstellerin als gewerbliche Bauträgerin auf Grund der Rechtslage auf dem Gebiet der Wohnbauförderung in Oberösterreich von dieser Wohnbauförderung ausgeschlossen und jedenfalls gegenüber den gemeinnützigen Bauvereinigungen in gleichheitswidriger Weise benachteiligt.römisch eins. 1. Die antragstellende Gesellschaft mbH übt die konzessionierte Tätigkeit als Bauträger gemäß §260 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 399 aus 1988, aus. Sie widmet sich nach ihrem Vorbringen schwerpunktmäßig dem Wohnungsbau und betreibt in diesem Rahmen zwei näher beschriebene Projekte in Oberösterreich, hinsichtlich deren das Eigentum an den jeweiligen Grundstücken erworben bzw. durch Optionen zugesichert sei; im ersten Fall befinde sich das Projekt im Stadium des baubehördlichen Genehmigungsverfahrens. Ua. bei Realisierung dieser Projekte, die auch die Errichtung von Miet- und Eigentumswohnungen (= "mehrgeschossiger Wohnbau") umfasse, sei die Antragstellerin als gewerbliche Bauträgerin auf Grund der Rechtslage auf dem Gebiet der Wohnbauförderung in Oberösterreich von dieser Wohnbauförderung ausgeschlossen und jedenfalls gegenüber den gemeinnützigen Bauvereinigungen in gleichheitswidriger Weise benachteiligt.
Diese "unzureichende Gesetzeslage für gewerbliche Bauträger" habe die Antragstellerin "gezwungen", zwei konkrete Projekte der Gründung von Tochtergesellschaften in Form zweier gemeinnütziger Bauvereinigungen vorzubereiten. Der beabsichtigten Gründung dieser gemeinnützigen Bauvereinigungen stünden allerdings Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes entgegen, welches die Anerkennung einer Rechtsperson als gemeinnützige Bauvereinigung sowohl von einer Bedarfsprüfung (§3 Abs1 und 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes) als auch von der Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes (§9 Abs1 bis 6 leg.cit.) abhängig mache. Da es in Oberösterreich derzeit 38 gemeinnützige Bauvereinigungen gebe, bestehe kein weiterer Bedarf an solchen. Die die Antragstellerin diskriminierende Rechtslage werde durch die näher (hier: im folgenden) bezeichneten Regelungen bewirkt, weshalb ihre kostenpflichtige Aufhebung gemäß den Art139 und 140 B-VG wegen Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit beantragt werde. Die einzelnen Anträge enthalten zu den jeweiligen Rechtsvorschriften Ausführungen über den Umfang der Anfechtung, über die Zulässigkeit des Antrages und die aus der Sicht der Antragstellerin jeweils maßgeblichen Gründe ihrer Normwidrigkeit.
2. Die Bundesregierung und die oberösterreichische Landesregierung haben Äußerungen erstattet, in welcher sie begehren, die Anträge zurück-, in eventu abzuweisen. Die bekämpften Regelungen werden im einzelnen in der Sache verteidigt.
II. Die Anträge erweisen sich insgesamt als nicht zulässig.römisch zwei. Die Anträge erweisen sich insgesamt als nicht zulässig.
Bevor der Gerichtshof auf sie im einzelnen eingeht, erscheint es jedoch geboten, auf die ständige, auch hier beizubehaltende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zur Zulässigkeit von Individualanträgen auf Gesetzesprüfung und auf Verordnungsprüfung sowie zur Festlegung des Anfechtungs- und Prüfungsumfanges im Verfahren zur Gesetzes- oder Verordnungsprüfung hinzuweisen (und zwar mit dem Bemerken, daß die im folgenden auf das Gesetzesprüfungsverfahren bezughabenden Ausführungen sinngemäß auch für das Verordnungsprüfungsverfahren zutreffen):
Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985).
In von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren hat der Gerichtshof den Standpunkt eingenommen, er habe den Umfang der zu prüfenden und im Fall ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, daß aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden könnten, habe der Verfassungsgerichtshof in jedem einzelnen Fall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt. Die Grenzen der Aufhebung einer in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmung müßten - wie der Gerichtshof weiters darlegte - so gezogen werden, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden; dies treffe sowohl auf von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zu (s. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, VfGH 27.9.1990, G170/88).
Wendet man diese ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf die vorliegenden Anträge an, ergibt sich im einzelnen folgendes:
A. Antrag, das Wort "gemeinnützigen" in §1 Abs3 Mietrechtsgesetz, BGBl. 1981/520 idF BGBl. 1991/68, oder die Worte "Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 340/1987, wird wie folgt geändert: 1. §20 lautet samt Überschrift:" und "§20. (1)" sowie Z1 lita letzter Satz ("dessen §§37 bis 40 (nur) nach Maßgabe des §22 dieses Bundesgesetzes;") in ArtI des Bundesgesetzes, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Aktiengesetz 1965 geändert und Maßnahmen zur Hilfe für Wohnungssuchende getroffen werden (2. Wohnrechtsänderungsgesetz - 2. WÄG), BGBl. 1991/68, als verfassungswidrig aufzuheben. A. Antrag, das Wort "gemeinnützigen" in §1 Abs3 Mietrechtsgesetz, BGBl. 1981/520 in der Fassung BGBl. 1991/68, oder die Worte "Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 340 aus 1987,, wird wie folgt geändert: 1. §20 lautet samt Überschrift:" und "§20. (1)" sowie Z1 lita letzter Satz ("dessen §§37 bis 40 (nur) nach Maßgabe des §22 dieses Bundesgesetzes;") in ArtI des Bundesgesetzes, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Aktiengesetz 1965 geändert und Maßnahmen zur Hilfe für Wohnungssuchende getroffen werden (2. Wohnrechtsänderungsgesetz - 2. WÄG), BGBl. 1991/68, als verfassungswidrig aufzuheben.
1. Die bekämpften Bestimmungen lauten (die angefochtenen Worte bzw. Wortfolgen sind hier und auch bei allen folgenden Zitaten hervorgehoben):
1.1. §1 Abs3 Mietrechtsgesetz idF des Bundesgesetzes BGBl. 68/1991: 1.1. §1 Abs3 Mietrechtsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 68/1991:
"§1. Geltungsbereich. (1) . . .
(2) . . .
1.2. ArtI des 2. Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. 68/1991, soweit dies hier beachtlich ist: 1.2. ArtI des 2. Wohnrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 68 aus 1991,, soweit dies hier beachtlich ist:
"Artikel I"Artikel römisch eins
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 340/1987, wird wie folgt geändert: Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1987,, wird wie folgt geändert:
1. §20 lautet samt Überschrift:
'Anwendung mietrechtlicher Bestimmungen
§20. (1) Für die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages in einer Baulichkeit, die von einer Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet und nicht bloß saniert (§2 Z1 und §7 Abs1 letzter Satz und Abs3 Z5) worden ist, wird folgendes bestimmt:
1. Wenn die Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände der Baulichkeit im Eigentum (Baurecht) einer Bauvereinigung stehen,
2. Zur Zulässigkeit dieses Antrages führt die Antragstellerin aus, das 2. Wohnrechtsänderungsgesetz gewähre den gemeinnützigen Bauvereinigungen ein privilegiertes Mietrecht. Die Antragstellerin sei jedoch unmittelbar diskriminiert, weil sie insbesondere bei den beiden genannten konkreten Projekten auch Miet- und Eigentumswohnungen errichte, die nicht sofort abverkauft werden könnten und deshalb einstweilen vermietet werden sollen. Zwar stünde an sich ein Weg zur verfassungsgesetzlichen Überprüfung des Gesetzes über das Zivilrecht insoferne offen, als die Antragstellerin einen Mietvertrag zu den für gemeinnützige Bauvereinigungen geltenden Bedingungen mit einem Mietinteressenten abschließe und darauf warte, daß dieser auf Feststellung der Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen klage oder die Verpflichtungen aus diesem Mietverhältnis nicht einhalte, sodaß die Antragstellerin auf Einhaltung des Mietvertrages klagen könnte. Abgesehen aber davon, daß ein solcher Rechtsstreit immer vom Verhalten des Vertragspartners der Antragstellerin abhängig wäre, sei dieser Rechtsweg deshalb nicht zumutbar, weil für den Fall, daß sie sich im Rechtsstreit nicht durchzusetzen vermöchte, ein gültiger Mietvertrag zu den Bedingungen des Mietrechtsgesetzes bestünde. Zu diesen Bedingungen würde aber die Antragstellerin "wirtschaftlich betrachtet den Mietvertrag nicht ohne weiteres abgeschlossen, sondern die Wohnung - eventuell bis zum Auffinden eines Käufers - leerstehen gelassen haben."
3. Sowohl das Primärbegehren als auch der Eventualantrag ist im Hinblick auf die eingangs dargestellte ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes deshalb unzulässig, weil die gedachte Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen geradezu einen dem Verfassungsgerichtshof verwehrten Akt positiver Gesetzgebung darstellte. Der verbleibende Gesetzesteil erhielte einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht zusinnbaren Inhalt, wenn man die wesentlichen, nur für gemeinnützige Bauvereinigungen gedachten Regelungen über diese hinaus auch auf nicht gemeinnützige ausdehnt (vgl. VfGH 27.9.1990, G170/88, und die dort angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). 3. Sowohl das Primärbegehren als auch der Eventualantrag ist im Hinblick auf die eingangs dargestellte ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes deshalb unzulässig, weil die gedachte Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen geradezu einen dem Verfassungsgerichtshof verwehrten Akt positiver Gesetzgebung darstellte. Der verbleibende Gesetzesteil erhielte einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht zusinnbaren Inhalt, wenn man die wesentlichen, nur für gemeinnützige Bauvereinigungen gedachten Regelungen über diese hinaus auch auf nicht gemeinnützige ausdehnt vergleiche VfGH 27.9.1990, G170/88, und die dort angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).
B. Antrag, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 68/1991 (die Aufhebungskundmachung BGBl. 606/1991 erging nach Antragstellung) "in allen seinen Bestimmungen mit Ausnahme des §1 Abs3 in der aus dem Antrag 5 a, und mit Ausnahme des §30 Abs1 bis 3 in der aus dem Antrag 5 b sich ergebenden Fassung oder lediglich §3 Abs1 und 2 sowie die Worte 'ein Unternehmen des Baugewerbes' und 'sonstige Geschäfte für den Wohnungsbau' und 'eines Immobilienmaklers, das der Immobilienverwaltung oder' in §9 Abs1 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl 1979/139 idF BGBl 1991/68, als verfassungswidrig auf(zu)heben; 5 a. die Worte 'Die nach diesem Bundesgesetz als gemeinnützig anerkannten' in §1 Abs3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl 1979/139 idF BGBl 1991/168, und 5 b. die Worte 'als gemeinnützig anerkannten' jeweils in §30 Abs1, §30 Abs2 und §30 Abs3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl 1979/139 idF BGBl 1991/68, als verfassungswidrig auf(zu)heben." B. Antrag, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 68 aus 1991, (die Aufhebungskundmachung Bundesgesetzblatt 606 aus 1991, erging nach Antragstellung) "in allen seinen Bestimmungen mit Ausnahme des §1 Abs3 in der aus dem Antrag 5 a, und mit Ausnahme des §30 Abs1 bis 3 in der aus dem Antrag 5 b sich ergebenden Fassung oder lediglich §3 Abs1 und 2 sowie die Worte 'ein Unternehmen des Baugewerbes' und 'sonstige Geschäfte für den Wohnungsbau' und 'eines Immobilienmaklers, das der Immobilienverwaltung oder' in §9 Abs1 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl 1979/139 in der Fassung