TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/1 94/18/0894

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Veröffentlicht am 01.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Oktober 1994, Zl. 100.657/5-III/11/94, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit wegen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, daß die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht auf sie übergegangen sei, und wies den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 73 AVG zurück.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, daß aus einer an ihn ergangenen Ladung der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Juni 1993, mit der er zum Erscheinen am 17. Juni 1993 aufgefordert worden sei und deren Gegenstand mit den Worten:

"Wir haben folgende Angelegenheit, an der Sie beteiligt sind, zu bearbeiten: Erteilung eines Sichtvermerkes (Aufenthaltsberechtigung)" umschrieben worden sei, hervorgehe, daß er einen Antrag auf "Erteilung eines WE-SV/Aufenthaltsberechtigung" (auf den sich der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesene Devolutionsantrag bezieht) gestellt habe; zugleich brachte er aber auch vor, daß ihm zuletzt von der Bundespolizeidirektion Wien am 14. Juli 1993 ein bis zum 30. Oktober 1993 gültiger Wiedereinreise-Sichtvermerk ausgestellt worden sei.

Dieser Sachverhalt läßt schon auf Grund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges keinen anderen Schluß zu, als daß der vom Beschwerdeführer behauptete Antrag, auf den sich die Ladung bezog, durch die Erteilung des Sichtvermerkes am 14. Juli 1993 erledigt wurde.

Da der Beschwerdeführer somit keine Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG hinsichtlich des den Gegenstand des Devolutionsantrages bildenden Antrages darzutun vermag, ist die Zurückweisung dieses Devolutionsantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180894.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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