Norm
IO §6 Abs3Rechtssatz
Ein Besitzstörungsverfahren gegen einen Halter eines Fahrzeugs, das zur Insolvenzmasse gehört, ist nicht von der Konkurssperre umfasst. Denn das Ergebnis des Besitzstörungsverfahrens hat keinen Einfluss auf die Konkursmasse. Bei dem Verfahren handelt es sich um einen Gemeinschuldnerprozess gemäß § 6 Abs 3 IO; dem Masseverwalter fehlt im Gemeinschuldnerprozess die Prozessführungsbefugnis (vgl 1 Ob 159/01s).Ein Besitzstörungsverfahren gegen einen Halter eines Fahrzeugs, das zur Insolvenzmasse gehört, ist nicht von der Konkurssperre umfasst. Denn das Ergebnis des Besitzstörungsverfahrens hat keinen Einfluss auf die Konkursmasse. Bei dem Verfahren handelt es sich um einen Gemeinschuldnerprozess gemäß Paragraph 6, Absatz 3, IO; dem Masseverwalter fehlt im Gemeinschuldnerprozess die Prozessführungsbefugnis vergleiche 1 Ob 159/01s).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2024:RWZ0000242Im RIS seit
20.06.2025Zuletzt aktualisiert am
20.06.2025