RS OGH 2024/5/6 34R16/24s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2024
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Norm

IO §6 Abs3
  1. IO § 6 heute
  2. IO § 6 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 6 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 6 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Ein Besitzstörungsverfahren gegen einen Halter eines Fahrzeugs, das zur Insolvenzmasse gehört, ist nicht von der Konkurssperre umfasst. Denn das Ergebnis des Besitzstörungsverfahrens hat keinen Einfluss auf die Konkursmasse. Bei dem Verfahren handelt es sich um einen Gemeinschuldnerprozess gemäß § 6 Abs 3 IO; dem Masseverwalter fehlt im Gemeinschuldnerprozess die Prozessführungsbefugnis (vgl 1 Ob  159/01s).Ein Besitzstörungsverfahren gegen einen Halter eines Fahrzeugs, das zur Insolvenzmasse gehört, ist nicht von der Konkurssperre umfasst. Denn das Ergebnis des Besitzstörungsverfahrens hat keinen Einfluss auf die Konkursmasse. Bei dem Verfahren handelt es sich um einen Gemeinschuldnerprozess gemäß Paragraph 6, Absatz 3, IO; dem Masseverwalter fehlt im Gemeinschuldnerprozess die Prozessführungsbefugnis vergleiche 1 Ob  159/01s).

Entscheidungstexte

  • 34 R 16/24s
    Entscheidungstext LG für ZRS Wien Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.05.2024 34 R 16/24s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2024:RWZ0000242

Im RIS seit

20.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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