TE Vwgh Beschluss 1994/12/7 AW 94/17/0043

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Veröffentlicht am 07.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

ViehWG 1976 §13 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G-GesmbH & Co KG in G, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. September 1994, Zl. 17.355/112-I A 7b/94, betreffend Haltungsbewilligung für Legehennen, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit ihrem an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gerichteten Schriftsatz vom 18. April 1994 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, ihr eine Bewilligung für das Halten weiterer 75.000 Legehennen, in eventu befristet auf ein Jahr, zu erteilen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft diese Anträge ab.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe in mehreren Rechtsgängen den Standpunkt vertreten, daß ihr die Haltung von Legehennen in einer bestimmten Anzahl zu genehmigen sei, wobei die Haltung von 75.000 Legehennen zunächst strittig geblieben und schließlich abgewiesen worden sei, "und zwar mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1994". Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Haltung dieser 75.000 Legehennen "legal" erfolgt.

In dem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird hiezu weiters vorgebracht, sollte dem Aufschiebungsantrag nicht Folge gegeben werden, führe dies zwangsläufig dazu, daß der Bestand an Legehennen der Beschwerdeführerin von einem Tag auf den anderen um 75.000 Legehennen dezimiert werden müßte. Sinngemäß wird hiezu weiters zusammenfassend behauptet, daß mit dem Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im ihrer zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift hat sich die belangte Behörde auch gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen, weil die bloße Abweisung eines Bewilligungsansuchens einer Umsetzung in die Wirklichkeit weder fähig noch bedürftig sei.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Weder die Äußerung der belangten Behörde zum Antrag noch die Aktenlage bieten einen Anhaltspunkt dafür, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Der belangten Behörde ist aber darin beizupflichten, daß die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dann nicht in Betracht kommt, wenn damit dem Beschwerdeführer vorläufig eine Rechtsstellung eingeräumt würde, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat und folglich auch bei dessen Aufhebung nicht besäße (vgl. den hg. Beschluß vom 12. Oktober 1989, Zl. AW 89/17/0040).

Im Beschwerdefall fehlt es an der Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides als einer Voraussetzung für den Aufschub des Vollzuges. Die bloße Abweisung eines Bewilligungsansuchens ist nämlich einer Umsetzung in die Wirklichkeit weder fähig noch bedürftig (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 17. April 1984, Zl. 84/07/0117, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung; weiters auch die Beschlüsse vom 31. Juli 1987, Zl. AW 87/17/0021, vom 12. Oktober 1989, Zl. AW 89/17/0040, und vom 8. März 1990, Zl. AW 89/17/0047).

Anders beurteilt hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 3. November 1981, Zl. 81/07/0149, vom 11. Oktober 1983, Zl. 83/07/0243, und vom 12. Juni 1984, Zl. 84/07/0158, jene Fälle, in welchen die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Haltungsbewilligung im Rahmen einer Übergangsregelung nach Art. III Abs. 2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novellen 1980 oder 1982 darstellen konnten. In diesen Fällen hatte die Abweisung eines Antrages den normativen Gehalt einer Untersagung der bis dahin bewilligungsfrei gewesenen Haltung größerer Tierbestände (vgl. hiezu abermals die bereits zitierten Beschlüsse vom 17. April 1984, Zl. 84/07/0117, und vom 31. Juli 1987, Zl. AW 87/17/0021).

Ein allenfalls vergleichbarer Fall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil - entgegen den Beschwerdebehauptungen - die hier gegenständlichen 75.000 Legehennen auch bisher nicht "legal" gehalten wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem gleichfalls die nunmehrige Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom 10. Juli 1987, Zlen. 87/17/0217, AW 87/17/0020, dargetan hat, war der die gegenständlichen 75.000 Legehennen betreffende, noch offene Teil des damals gestellten Antrages ohne jede Bedachtnahme auf Übergangsregelungen als Antrag nach § 13 Abs. 2 VwG (Dauerrecht) zu prüfen und zu erledigen. Dies geschah - im abweislichen Sinn - mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. April 1987, Zl. 13.365/147-13 C/87; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem zuletzt genannten Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Auch im hg. Erkenntnis vom 24. September 1993, Zl. 90/17/0128, wurde darauf hingewiesen, daß es sich bei der Frage der 75.000 Standplätze für Legehennen im Neubau seit dem Erkenntnis vom 10. Juli 1987 um eine res judicata handelt. Spätestens seit dem Jahre 1987 mußte es daher der Beschwerdeführerin klar sein, daß die Haltung der genannten 75.000 Legehennen in rechtswidriger Weise erfolgte. Aus diesem Grund könnte übrigens auch nicht davon gesprochen werden, daß mit einem allfälligen Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schon mangels Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides war der Antrag daher abzuweisen.

Schlagworte

VollzugUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994170043.A00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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