TE Vwgh Beschluss 1994/12/13 94/07/0060

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache der J in T, vertreten durch Mag. Dr. J, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. März 1994, Zl. 410.612/12-I 4/93, betreffend Kostenersatz (mitbeteiligte Partei: G in F, vertreten durch H, Rechtsanwalt, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1989 wurde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei die (nachträgliche) wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage unter der Bedingung der Vorlage eines Detailprojektes für den Schutz des Anwesens der Beschwerdeführerin erteilt.

Die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei legte dem Landhauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz das im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Detailprojekt zur Bewilligung vor.

Ihren Behauptungen in der Beschwerde zufolge hat die Beschwerdeführerin am 3. November 1992 beim Landeshauptmann von Kärnten den Antrag gestellt, den Betrieb der Wasserkraftanlage der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei umgehend einzustellen, einer allfälligen Berufung gegen einen diesem Antrag stattgebenden Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei die mit S 5.282,40 verzeichneten Kosten dieses Antrages aufzuerlegen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. November 1992, welcher der Beschwerdeführerin am 6. November 1992 zugestellt wurde, wurde der Antrag der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei auf Bewilligung eines Hochwasserschutzprojektes für das Anwesen der Beschwerdeführerin abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt, für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes den Betrieb des Kraftwerkes bis zum 30. November 1992 einzustellen und Schützen und Wehrverschluß so zu öffnen, daß eine Stauhaltung der Gurk unterbleibt.

Die Beschwerdeführerin berief und erklärte, der erstinstanzliche Bescheid werde insoweit angefochten, als er keinen Ausspruch über die begehrten Kosten von S5.282,40 enthalte. Ein Recht der Beschwerdeführerin auf einen solchen Kostenersatz sei im § 123 Abs. 2 WRG 1959 begründet. Die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei habe eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 vorgenommen, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages und auf Zuerkennung der Kosten dieses Antrages berechtigt gewesen sei. Die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei hätte daher zum Kostenersatz verpflichtet werden müssen. Sie stelle den Antrag, den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ergänzen, daß die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei verpflichtet werde, die Kosten des Antrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 im Betrag von S 5.282,40 sowie die Kosten der Berufung im Ausmaß von S 1.571,52 zu bezahlen.

Mit Bescheid vom 18. März 1994 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin "gemäß § 66 AVG 1950 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt ergänzt:

"Der Antrag der (Beschwerdeführerin) ... um Festlegung eines Kostenersatzes in der Höhe von S 5.282,40 wird gemäß § 123 Abs. 1 WRG 1959 idgF abgewiesen."

Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Kosten für die Einbringung der Berufung in der Höhe von S 1.571,52 ebenfalls gemäß § 123 WRG 1959 abgewiesen.

In der Begründung wird ausgeführt, wie der Aktenlage zu entnehmen sei, sei das erstinstanzliche Verfahren ausschließlich der wasserrechtlichen Bewilligung des Hochwasserschutzprojektes für das Anwesen der Beschwerdeführerin gewidmet gewesen. Gemäß § 123 Abs. 1 WRG 1959 finde ein Ersatz von Parteienkosten im Bewilligungsverfahren grundsätzlich nicht statt. Da die erste Instanz über den rechtzeitig eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin nicht abgesprochen habe, habe der angefochtene Bescheid entsprechend ergänzt und, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien, der Antrag auf Ersatz der Parteienkosten abgewiesen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, ihr Antrag vom 3. November 1992 sei auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gerichtet gewesen. Aus § 123 Abs. 2 WRG 1959 ergebe sich ein Anspruch auf Kostenersatz.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, in eventu, sie abzuweisen und der Beschwerdeführerin den Ersatz der Kosten aufzuerlegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 123 Abs. 1 WRG 1959 findet ein Ersatz von Parteikosten im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.

In anderen Angelegenheiten hat nach 123 Abs. 2 leg. cit. die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war.

Nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist.

Nach § 117 Abs. 4 leg. cit. ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.

Unter "Kosten" im Sinne des § 117 Abs. 1 WRG 1959 sind angesichts des eindeutigen Wortlautes auch die Kosten nach § 123 leg. cit. zu verstehen. Die durch § 117 Abs. 4 WRG 1959 eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte schließt aber insoweit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes aus (vgl. den hg. Beschluß vom 12. November 1991, Zl. 91/07/0081 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Ob die belangte Behörde zuständig war, (auch) über das von der Beschwerdeführerin bereits in ihrem an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz gerichteten Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gestellte Kostenbegehren zu entscheiden, braucht nicht geprüft zu werden, denn selbst wenn die belangte Behörde unzuständigerweise entschieden hätte, änderte dies nichts an der Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde. Es liegt eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Kosten vor. Gegen solche Entscheidungen ist durch § 117 Abs. 4 der Weg zum ordentlichen Gericht eröffnet, gleichgültig, ob sie von der zuständigen Behörde stammen oder nicht. Die Eröffnung des Rechtszuges an das ordentliche Gericht schließt aber die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes aus.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft zuviel verrechnete Stempelgebühren sowie die Umsatzsteuer, für die eine gesonderte Vergütung neben dem Schriftsatzaufwand nicht vorgesehen ist.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070060.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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