RS Vwgh 2025/5/8 Ra 2024/21/0151

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Veröffentlicht am 08.05.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
FrPolG 2005 §46
FrPolG 2005 §50
FrPolG 2005 §52 Abs9
VwRallg

Rechtssatz

Es ist einem Fremden verwehrt, eine Feststellung, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß § 50 FPG unzulässig sei, zu begehren. Über das Thema dieser Feststellung ist ohnehin und ausschließlich im Verfahren über einen - vom Fremden zu stellenden - Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Demnach kommt in einer Konstellation wie der vorliegenden eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG bezogen auf Abschiebungshindernisse nach § 50 FPG betreffend den Herkunftsstaat von vornherein nicht in Betracht.Es ist einem Fremden verwehrt, eine Feststellung, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig sei, zu begehren. Über das Thema dieser Feststellung ist ohnehin und ausschließlich im Verfahren über einen - vom Fremden zu stellenden - Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Demnach kommt in einer Konstellation wie der vorliegenden eine amtswegige Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG bezogen auf Abschiebungshindernisse nach Paragraph 50, FPG betreffend den Herkunftsstaat von vornherein nicht in Betracht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024210151.L08

Im RIS seit

10.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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