RS Vwgh 2025/5/8 Ra 2024/21/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
FrPolG 2005 §50
FrPolG 2005 §52 Abs9
VwRallg

Rechtssatz

Ein den Zielstaat festlegender Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG, mit dem die Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden dorthin festgestellt wird, kommt grundsätzlich nicht ohne - gleichzeitige - Erlassung einer auf diesen Zielstaat bezogenen Rückkehrentscheidung in Betracht und daher ist eine isolierte ausschließliche Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG unzulässig. Erachtet es das BFA - zur bloßen Klarstellung, aus Rechtsschutzgründen oder vor dem unionsrechtlichen Hintergrund - für nötig, den (neuen) Zielstaat für den Vollzug der Abschiebung bescheidmäßig festzustellen, so müsste es daher zunächst eine darauf bezogene Rückkehrentscheidung erlassen, der die zuvor erlassene "zielstaatslose" Rückkehrentscheidung nicht wegen entschiedener Sache entgegensteht. Mit der neuen Rückkehrentscheidung ist dann zur Festlegung des Zielstaats eine (positive) Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu verbinden. Macht der Fremde im Rahmen dieses Verfahrens konkrete Gründe im Sinne eines Abschiebungsverbotes nach § 50 FPG geltend, so ist er auf die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zu verweisen (VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157, 0158), bei dessen negativer Erledigung auch eine Rückkehrentscheidung samt gemäß § 52 Abs. 9 FPG zu treffender Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat zu ergehen hat (VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162).Ein den Zielstaat festlegender Ausspruch nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, mit dem die Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden dorthin festgestellt wird, kommt grundsätzlich nicht ohne - gleichzeitige - Erlassung einer auf diesen Zielstaat bezogenen Rückkehrentscheidung in Betracht und daher ist eine isolierte ausschließliche Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig. Erachtet es das BFA - zur bloßen Klarstellung, aus Rechtsschutzgründen oder vor dem unionsrechtlichen Hintergrund - für nötig, den (neuen) Zielstaat für den Vollzug der Abschiebung bescheidmäßig festzustellen, so müsste es daher zunächst eine darauf bezogene Rückkehrentscheidung erlassen, der die zuvor erlassene "zielstaatslose" Rückkehrentscheidung nicht wegen entschiedener Sache entgegensteht. Mit der neuen Rückkehrentscheidung ist dann zur Festlegung des Zielstaats eine (positive) Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu verbinden. Macht der Fremde im Rahmen dieses Verfahrens konkrete Gründe im Sinne eines Abschiebungsverbotes nach Paragraph 50, FPG geltend, so ist er auf die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zu verweisen (VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157, 0158), bei dessen negativer Erledigung auch eine Rückkehrentscheidung samt gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffender Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat zu ergehen hat (VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024210151.L06

Im RIS seit

10.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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