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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Rechtssatz
Da mit der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 vermieden werden soll, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels bestünde, erweist sich eine solche amtswegige Prüfung aber stets dann nicht als gesetzlich geboten, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohnedies schon aus einem anderem Grund - wie revisionsgegenständlich wegen eines aufrechten Einreiseverbots - unterbleibt. Kommt es von vornherein nicht zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, ist es nämlich entbehrlich zu prüfen, ob der Erlassung einer solchen ein nach § 57 AsylG 2005 zu gewährendes Aufenthaltsrecht entgegensteht. Auch Rechtsschutzüberlegungen gebieten eine andere - von Amts wegen zu tätigende - Vorgangsweise nicht, weil es dem Fremden gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 unbenommen ist, einen "begründeten Antrag" auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu stellen, um einen ihm allfällig zustehenden Rechtsanspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels im Rechtsweg durchzusetzen.Da mit der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 vermieden werden soll, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels bestünde, erweist sich eine solche amtswegige Prüfung aber stets dann nicht als gesetzlich geboten, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohnedies schon aus einem anderem Grund - wie revisionsgegenständlich wegen eines aufrechten Einreiseverbots - unterbleibt. Kommt es von vornherein nicht zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, ist es nämlich entbehrlich zu prüfen, ob der Erlassung einer solchen ein nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu gewährendes Aufenthaltsrecht entgegensteht. Auch Rechtsschutzüberlegungen gebieten eine andere - von Amts wegen zu tätigende - Vorgangsweise nicht, weil es dem Fremden gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 unbenommen ist, einen "begründeten Antrag" auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu stellen, um einen ihm allfällig zustehenden Rechtsanspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels im Rechtsweg durchzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024200602.L08Im RIS seit
10.06.2025Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025