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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/21/0121 B 27. April 2020 RS 2 (hier: nur die ersten zwei und die letzten zwei Sätze)Stammrechtssatz
§ 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 steht im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, der normiert, dass eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung - zu ergänzen: vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 9 BFA-VG 2014 - zu verbinden ist, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Die letztgenannte Voraussetzung gilt somit nur für den Fall der Verbindung der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit einer Rückkehrentscheidung. Ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher nicht zu erlassen, so lässt sich dem Gesetz für die diesbezügliche, nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 vorzunehmende Feststellung nicht die Bedingung entnehmen, dass zuvor über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 negativ abgesprochen wurde. Vielmehr entfällt diesfalls eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, weil gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Anderenfalls wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 vorrangig dieser Aufenthaltstitel zu erteilen und es käme trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht zur Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und zur Erteilung des - aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumenden (vgl. § 54 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 sowie § 43 Abs. 3, § 41a Abs. 9 und § 45 Abs. 2 NAG 2005) - Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Dass eine solche (gleichheitswidrige) Konsequenz vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, kann ihm nicht unterstellt werden. Die Anordnung eines negativen Ergebnisses der amtswegigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 als Bedingung für eine Rückkehrentscheidung hat offenbar auch nur den Zweck zu verhindern, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obwohl der Drittstaatsangehörige nach der genannten Bestimmung Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung hat (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023, 0024). Diese teleologische Überlegung trifft aber auf den Fall, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, gerade nicht zu.Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 steht im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, der normiert, dass eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung - zu ergänzen: vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, BFA-VG 2014 - zu verbinden ist, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Die letztgenannte Voraussetzung gilt somit nur für den Fall der Verbindung der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit einer Rückkehrentscheidung. Ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher nicht zu erlassen, so lässt sich dem Gesetz für die diesbezügliche, nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 vorzunehmende Feststellung nicht die Bedingung entnehmen, dass zuvor über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 negativ abgesprochen wurde. Vielmehr entfällt diesfalls eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, weil gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Anderenfalls wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 vorrangig dieser Aufenthaltstitel zu erteilen und es käme trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht zur Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und zur Erteilung des - aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumenden vergleiche Paragraph 54, Absatz eins und 2 AsylG 2005 sowie Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraph 41 a, Absatz 9 und Paragraph 45, Absatz 2, NAG 2005) - Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Dass eine solche (gleichheitswidrige) Konsequenz vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, kann ihm nicht unterstellt werden. Die Anordnung eines negativen Ergebnisses der amtswegigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 als Bedingung für eine Rückkehrentscheidung hat offenbar auch nur den Zweck zu verhindern, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obwohl der Drittstaatsangehörige nach der genannten Bestimmung Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung hat vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023, 0024). Diese teleologische Überlegung trifft aber auf den Fall, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, gerade nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024200602.L06Im RIS seit
10.06.2025Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025