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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung hat auch in jenem Fall, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, grundsätzlich von Amts wegen die Prüfung stattzufinden, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das Ergebnis dieser von Amts wegen erfolgten Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine andere Vorgangsweise hat allerdings aufgrund des mit diesen Anordnungen verfolgten Zwecks für die von § 59 Abs. 5 FPG erfasste Konstellation Platz zu greifen.Vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung hat auch in jenem Fall, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, grundsätzlich von Amts wegen die Prüfung stattzufinden, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen ist. Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das Ergebnis dieser von Amts wegen erfolgten Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine andere Vorgangsweise hat allerdings aufgrund des mit diesen Anordnungen verfolgten Zwecks für die von Paragraph 59, Absatz 5, FPG erfasste Konstellation Platz zu greifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024200602.L02Im RIS seit
10.06.2025Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025