RS Vwgh 2025/5/12 Ra 2022/20/0289

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Veröffentlicht am 12.05.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
VwGG §13 Abs1 Z1
32011L0095 Status-RL Art10 Abs1 litd
62023CJ0217 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/14/0006 E 19. Oktober 2021 RS 14

Stammrechtssatz

Mit der vorliegenden Entscheidung wurde vom VwGH der Rechtsanschauung des EuGH und der Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung getragen. Wird in einem solchen Fall von einer früheren Rechtsprechung abgegangen, bedarf es keiner Befassung eines verstärkten Senates nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG (vgl. etwa VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295, mwN).Mit der vorliegenden Entscheidung wurde vom VwGH der Rechtsanschauung des EuGH und der Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung getragen. Wird in einem solchen Fall von einer früheren Rechtsprechung abgegangen, bedarf es keiner Befassung eines verstärkten Senates nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG vergleiche etwa VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62023CJ0217 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022200289.L10

Im RIS seit

17.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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