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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z12Rechtssatz
Je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen, insbesondere den sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen, können sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen - etwa den Umstand, dass Frauen sich einer Zwangsehe entzogen haben oder verheiratete Frauen ihre Haushalte verlassen haben oder auch den Umstand, sich tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern zu identifizieren -, als "einer bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie zugehörig angesehen werden (vgl. EuGH 27.3.2025, C-217/23).Je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen, insbesondere den sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen, können sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen - etwa den Umstand, dass Frauen sich einer Zwangsehe entzogen haben oder verheiratete Frauen ihre Haushalte verlassen haben oder auch den Umstand, sich tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern zu identifizieren -, als "einer bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne von Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie zugehörig angesehen werden vergleiche EuGH 27.3.2025, C-217/23).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62023CJ0217 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022200289.L03Im RIS seit
17.06.2025Zuletzt aktualisiert am
25.06.2025