Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z12Rechtssatz
Die "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" muss unabhängig von Verfolgungshandlungen festgestellt werden, die den Mitgliedern dieser Gruppe in ihrem Herkunftsland drohen. Bestehen beispielsweise im Herkunftsland strafrechtliche Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, erlaubt das die Feststellung, dass diese Personen eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. EuGH 27.3.2025, C-217/23).Die "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" muss unabhängig von Verfolgungshandlungen festgestellt werden, die den Mitgliedern dieser Gruppe in ihrem Herkunftsland drohen. Bestehen beispielsweise im Herkunftsland strafrechtliche Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, erlaubt das die Feststellung, dass diese Personen eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche EuGH 27.3.2025, C-217/23).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62023CJ0217 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022200289.L01Im RIS seit
17.06.2025Zuletzt aktualisiert am
25.06.2025