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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §55Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/21/0012 B 30. November 2023 RS 2 (hier ohne ausdrückliche Nennung des § 9 Abas. 3 BFA-VG und des § 52 FPG)Stammrechtssatz
Wurde gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 festgestellt, ist ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Wurde hingegen nur die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, weil zu erwarten ist, dass jene Gründe, auf denen die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens beruht, in absehbarer Zeit wegfallen werden, ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet für den entsprechenden Zeitraum gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FrPolG 2005 geduldet (VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146).Wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 festgestellt, ist ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Wurde hingegen nur die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, weil zu erwarten ist, dass jene Gründe, auf denen die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens beruht, in absehbarer Zeit wegfallen werden, ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet für den entsprechenden Zeitraum gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FrPolG 2005 geduldet (VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022170201.L02Im RIS seit
10.06.2025Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025