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L00019 Landesverfassung WienNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Dass eine Fertigung "für den Abteilungsleiter" nur für im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassene Bescheide zu erfolgen habe, ist der GOM nicht zu entnehmen (vgl. VfGH 16.9.2024, V 32/2024, wonach die GOM - verfassungsrechtlich unbedenklich - die Fertigung "Für den Abteilungsleiter" eine Zurechnung der betreffenden Erledigung sowohl zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde als auch zur mittelbaren Bundesverwaltung zulässt; vgl. weiters VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, wonach diese Fertigung auch außerhalb der "Landesinstanz" nicht zwingend zur Zurechnung der Erledigung zum Bürgermeister der Stadt Wien führt). Der VwGH hat in einem mit dem Revisionsfall vergleichbaren Ausgangsfall (Nennung des Magistrats im Kopf des in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung ergangenen Bescheids; Unterfertigung "Für die Bezirksamtsleiterin") erkannt, dass eine solche Fertigung den maßgebenden Vorschriften entspricht und nicht zu einer Zurechnung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde führt (vgl. VwGH 2.11.2023, Ra 2023/03/0080). Zudem ergibt sich der Wirkungsbereich (mangels anderer Hinweise) regelmäßig aus der der Entscheidung zu Grunde liegenden Norm (VwGH 2.11.2023, Ra 2023/03/0080, mwN; vgl. auch VfGH 16.9.2024, V 32/2024).Dass eine Fertigung "für den Abteilungsleiter" nur für im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassene Bescheide zu erfolgen habe, ist der GOM nicht zu entnehmen vergleiche VfGH 16.9.2024, römisch fünf 32/2024, wonach die GOM - verfassungsrechtlich unbedenklich - die Fertigung "Für den Abteilungsleiter" eine Zurechnung der betreffenden Erledigung sowohl zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde als auch zur mittelbaren Bundesverwaltung zulässt; vergleiche weiters VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, wonach diese Fertigung auch außerhalb der "Landesinstanz" nicht zwingend zur Zurechnung der Erledigung zum Bürgermeister der Stadt Wien führt). Der VwGH hat in einem mit dem Revisionsfall vergleichbaren Ausgangsfall (Nennung des Magistrats im Kopf des in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung ergangenen Bescheids; Unterfertigung "Für die Bezirksamtsleiterin") erkannt, dass eine solche Fertigung den maßgebenden Vorschriften entspricht und nicht zu einer Zurechnung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde führt vergleiche VwGH 2.11.2023, Ra 2023/03/0080). Zudem ergibt sich der Wirkungsbereich (mangels anderer Hinweise) regelmäßig aus der der Entscheidung zu Grunde liegenden Norm (VwGH 2.11.2023, Ra 2023/03/0080, mwN; vergleiche auch VfGH 16.9.2024, römisch fünf 32/2024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023010236.L06Im RIS seit
17.06.2025Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025