Index
L00019 Landesverfassung WienNorm
B-VG Art109Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/03/0080 E 2. November 2023 RS 3Stammrechtssatz
Der Magistrat ist gemäß § 105 Abs. 1 WStV 1968 einerseits Geschäftsbesorgungsorgan und damit Hilfsapparat des jeweils zuständigen Organs. Andererseits ist er gemäß § 105 Abs. 2 leg. cit. auch eigenständige Behörde und vertretungsbefugtes Organ der Bundeshauptstadt Wien; er vollzieht dabei alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind (subsidiäre Generalkompetenz). Gemäß Art. 109 B-VG iVm § 107 WStV 1968 hat der Magistrat unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters auch Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen und wird als Bezirksverwaltungsbehörde tätig (vgl. VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, mwN).Der Magistrat ist gemäß Paragraph 105, Absatz eins, WStV 1968 einerseits Geschäftsbesorgungsorgan und damit Hilfsapparat des jeweils zuständigen Organs. Andererseits ist er gemäß Paragraph 105, Absatz 2, leg. cit. auch eigenständige Behörde und vertretungsbefugtes Organ der Bundeshauptstadt Wien; er vollzieht dabei alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind (subsidiäre Generalkompetenz). Gemäß Artikel 109, B-VG in Verbindung mit Paragraph 107, WStV 1968 hat der Magistrat unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters auch Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen und wird als Bezirksverwaltungsbehörde tätig vergleiche VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023010236.L05Im RIS seit
17.06.2025Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025