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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/01/0033 B 11. Mai 2022 RS 4Stammrechtssatz
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung (hier: eines Bescheides) die Bezeichnung der Behörde, von welcher die Erledigung (der Bescheid) stammt, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat, zählt zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung (hier: eines Bescheides) die Bezeichnung der Behörde, von welcher die Erledigung (der Bescheid) stammt, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat, zählt zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides.
Schlagworte
BehördenbezeichnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023010236.L03Im RIS seit
17.06.2025Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025