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32 SteuerrechtNorm
BAO §85Rechtssatz
Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung geschaffene Rechtslage gemäß VO BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2013/447 und (für näher aufgezählte Eingaben in) FinanzOnline-VO BGBl. II 2006/97 idF BGBl. II 2014/52 iVm § 86a BAO bringt zwar die Möglichkeit der Einreichung von Anbringen, insbesondere von Rechtsmitteln, per Telekopierer, nicht aber per Email. Diese Rechtslage erfasst auch nicht den Fall, dass eine Email einen Datei-Anhang hat, den man seinerseits als Rechtsmittelschrift anerkennen könnte oder die Benützung eines e-Fax-Systems, bei dem ebenfalls kein Telefax-Gerät Verwendung findet (vgl. VwGH 12.8.2015, Ra 2015/16/0065 und 0066, mwN).Gemäß Paragraph 86 a, Absatz eins, BAO können Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung geschaffene Rechtslage gemäß VO BGBl. 1991/494 in der Fassung BGBl. römisch zwei 2013/447 und (für näher aufgezählte Eingaben in) FinanzOnline-VO BGBl. römisch zwei 2006/97 in der Fassung BGBl. römisch zwei 2014/52 in Verbindung mit Paragraph 86 a, BAO bringt zwar die Möglichkeit der Einreichung von Anbringen, insbesondere von Rechtsmitteln, per Telekopierer, nicht aber per Email. Diese Rechtslage erfasst auch nicht den Fall, dass eine Email einen Datei-Anhang hat, den man seinerseits als Rechtsmittelschrift anerkennen könnte oder die Benützung eines e-Fax-Systems, bei dem ebenfalls kein Telefax-Gerät Verwendung findet vergleiche VwGH 12.8.2015, Ra 2015/16/0065 und 0066, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022150052.L01Im RIS seit
16.06.2025Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025