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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Beachte
Serie führend:94/11/0319 B 22. November 1994Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein dar Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des F in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1994, Zl. 194.962/1-IV/10/94, betreffend Erklärung nach § 2 Abs. 1 Zivildienstgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in der Fassung BGBl. Nr. 187/1994 festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 14. Juni 1994 die Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß ein Bescheid des oben wiedergegebenen Inhaltes nicht beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann, weil damit ein Abspruch über ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht erfolgt und demgemäß der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG unzuständig ist (vgl. den Beschluß vom 6. September 1994, Zl. 94/11/0218). Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. Im Hinblick auf de Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 13. Dezember 1994
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110358.X00Im RIS seit
01.08.2002