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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §530 Abs1 Z7Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens mangels Geltendmachung eines WiederaufnahmegrundesRechtssatz
Mit Schriftsatz vom 20.08.2024 beantragte der Einschreiter die Wiederaufnahme des mit B v 04.10.2022, E1548/2022 (Ablehnung der Behandlung der Beschwerde) abgeschlossenen Verfahrens. In seinem Antrag bringt er im Wesentlichen vor, dass in der Zwischenzeit öffentlich gewordene Protokolle des deutschen Robert-Koch-Instituts bestätigen würden, dass dieses um die "Unwirksamkeit und Unzumutbarkeit" des Tragens von Schutzmasken gewusst habe und vielmehr "die Politik" entgegen dieser fachlichen Beurteilung auf die Maskenpflicht beharrt habe. Dies werde auch durch ein – dem gegenständlichen Antrag beigeschlossenes – Transkript eines Interviews der Zeit im Bild 2 mit dem ehemaligen Bundesminister Rudolf Anschober vom 23.07.2024 bestätigt. Dieses nehme der Antragsteller zum Anlass "die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neu hervorgekommenen Beweismittels zu beantragen."
Für den VfGH ist nicht ersichtlich, inwieweit das zur Begründung vorgelegte Transkript eines Interviews für sich genommen oder im Zusammenhalt mit dem sonstigen Antragsvorbringen geeignet sein sollte, einen Wiederaufnahmegrund gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO darzutun.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, COVID (Corona)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E3215.2024Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025