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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §8 Abs1Rechtssatz
Die Bindungswirkung einer Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit besteht erst dann nicht mehr, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass auch eine anderslautende Feststellung getroffen werden könnte, ohne dass dem die entschiedene Sache entgegenstünde (vgl. VwGH 19.12.2017, Ro 2017/08/0010, mwN; 20.9.2024, Ra 2023/08/0129).Die Bindungswirkung einer Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit besteht erst dann nicht mehr, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass auch eine anderslautende Feststellung getroffen werden könnte, ohne dass dem die entschiedene Sache entgegenstünde vergleiche VwGH 19.12.2017, Ro 2017/08/0010, mwN; 20.9.2024, Ra 2023/08/0129).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080150.L02Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025